Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
 
 
 
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6.  Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind 
fünfzehn Minuten lang in Wasser, dem Soda — etwa 2 Prozent — 
zugesetzt werden kann, auszukochen und dann gründlich zu spülen. 
Messer, Gabeln und sonstige Geräte, welche das Auskochen nicht ver- 
tragen, sind eine Stunde lang in 1 prozentige Formaldehydlösung zu 
legen und dann gründlich trocken zu reiben. 
7.  Leicht brennbare Spielsachen von geringem Werte sind zu verbrennen, 
andere Spielsachen von Holz oder Metall sind gründlich mit Lappen 
abzureiben, welche mit 1 prozentiger Formaldehydlösung befeuchtet sind, 
und dann zu trocknen. 
8.  Bücher, auch Akten, Bilderbogen und dergleichen sind, soweit sie nicht ver- 
brannt werden, mit Formaldehydgas, Wasserdampf oder trockener Hitze zu 
desinfizieren. 
9.  Bett- und Leibwäsche, zur Reinigung der Kranken benutzte Tücher, 
waschbare Kleidungsstücke und dergleichen sind in Gefäße mit ver- 
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu legen. Sie müssen 
von dieser Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 
zwei Stunden weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende Wasser 
kann als unverdächtig behandelt werden.  
10.  Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Federbetten, wollene 
Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, Bettvorleger, Gardinen, Teppiche, 
Tischdecken und dergleichen sind in Dampfapparaten oder mit Form- 
aldehydgas zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von Strohsäcken, soweit 
sie nicht verbrannt werden. 
11.  Die nach den Desinfektionsanstalten oder -apparaten zu schaffenden 
Gegenstände sind in Tücher, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung angefeuchtet sind, einzuschlagen 
und tunlichst nur in gutschließenden, innen mit Blech ausgeschlagenen 
Kasten oder Wagen zu befördern. Ein Ausklopfen der zur Desinffektion 
bestimmten Gegenstände hat zu unterbleiben. Wer solche Gegenstände 
vor der Desinfektion angefaßt hat, soll seine Hände in der unter 
Ziffer 14 angegebenen Weise desinfizieren. 
12.  Gegenstände aus Leder oder Gummi (Stiefel, Gummischuhe und der- 
gleichen) werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, 
welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat- 
lösung befeuchtet sind. Gegenstände dieser Art dürfen nicht mit Dampf 
desinfiziert werden. 
13.  Pelzwerk wird auf der Haarseite mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- 
säurelösung, Sublimatlösung oder 1 prozentiger Formaldehydlösung 
durchfeuchtet, feucht gebürstet, zum Trocknen hingehängt und womög- 
lich gesonnt. Pelzwerk darf nicht mit Dampf desinfiziert werden. 
  
  
  
14.  Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit in- 
fizierten Gegenständen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter
	        
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