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Wäsche usw.) in Berührung gekommen sind, mit Sublimatlösung, ver-
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet und
nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen
werden. Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine Schale
mit Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen.
15. Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden zwei Stunden lang in
1 prozentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und
getrocknet.
16. Ist der Fußboden des Krankenzimmers, die Bettstelle, der Nachttisch
oder die Wand in der Nähe des Bettes mit Ausscheidungen des
Kranken beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit
verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung
gründlich abzuwaschen; im übrigen ist der Fußboden täglich mindestens
einmal feucht aufzuwischen, geeignetenfalls mit verdünntem Kresolwasser
oder Karbolsäurelösung.
17. Kehricht ist zu verbrennen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so
ist er reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder
Sublimatlösung zu durchtränken und erst nach zweistündigem Stehen
zu beseitigen.
18. Gegenstände von geringem Werte (Strohsäcke mit Inhalt, gebrauchte
Lappen einschließlich der bei der Desinfektion verwendeten, abgetragene
Kleidungsstücke, Lumpen und dergleichen) sind zu verbrennen.
19. Leichen sind in Tücher zu hüllen, welche mit verdünntem Kresolwasser,
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, und alsdann in
dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht
Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind.
20. Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume,
namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten oder Leichen ge-
standen haben, sind zunächst die Lagerstellen, Gerätschaften und der-
gleichen, ferner die Wände mindestens bis zu 2 Meter Höhe, die
Türen, die Fenster und der Fußboden mittels Lappen, die mit ver-
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich
abzuwaschen oder auf andere Weise mit den genannten Lösungen aus-
reichend zu befeuchten; dabei ist besonders darauf zu achten, daß die
Lösungen in alle Spalten, Risse und Fugen eindringen.
Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in
der Umgebung auf wenigstens 2 Meter Entfernung befindlichen Gerät-
schaften, Wand- und Fußbodenflächen sind bei dieser Desinfektion be-
sonders zu berücksichtigen.
Alsdann sind die Räumlichkeiten mit einer ausreichenden Menge
heißen Seifenwassers zu spülen und gründlich zu lüften. Getünchte
Wände sind mit einem frischen Kalkanstriche zu versehen, Fußböden
aus Lehmschlag oder dergleichen reichlich mit Kalkmilch zu bestreichen.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 25