Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
 
 
 
 
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Wäsche usw.) in Berührung gekommen sind, mit Sublimatlösung, ver- 
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet und 
nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen 
werden. Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine Schale 
mit Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen. 
15.  Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden zwei Stunden lang in 
1 prozentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und 
getrocknet. 
16.  Ist der Fußboden des Krankenzimmers, die Bettstelle, der Nachttisch 
oder die Wand in der Nähe des Bettes mit Ausscheidungen des 
Kranken beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit 
verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung 
gründlich abzuwaschen; im übrigen ist der Fußboden täglich mindestens 
einmal feucht aufzuwischen, geeignetenfalls mit verdünntem Kresolwasser 
oder Karbolsäurelösung.  
17.  Kehricht ist zu verbrennen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so 
ist er reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung zu durchtränken und erst nach zweistündigem Stehen 
zu beseitigen. 
18.  Gegenstände von geringem Werte (Strohsäcke mit Inhalt, gebrauchte 
Lappen einschließlich der bei der Desinfektion verwendeten, abgetragene 
Kleidungsstücke, Lumpen und dergleichen) sind zu verbrennen. 
19.  Leichen sind in Tücher zu hüllen, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, und alsdann in 
dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht 
Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. 
20.  Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume, 
namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten oder Leichen ge- 
standen haben, sind zunächst die Lagerstellen, Gerätschaften und der- 
gleichen, ferner die Wände mindestens bis zu 2 Meter Höhe, die 
Türen, die Fenster und der Fußboden mittels Lappen, die mit ver- 
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich 
abzuwaschen oder auf andere Weise mit den genannten Lösungen aus- 
reichend zu befeuchten; dabei ist besonders darauf zu achten, daß die 
Lösungen in alle Spalten, Risse und Fugen eindringen. 
Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in 
der Umgebung auf wenigstens 2 Meter Entfernung befindlichen Gerät- 
schaften, Wand- und Fußbodenflächen sind bei dieser Desinfektion be- 
sonders zu berücksichtigen. 
Alsdann sind die Räumlichkeiten mit einer ausreichenden Menge 
heißen Seifenwassers zu spülen und gründlich zu lüften. Getünchte 
Wände sind mit einem frischen Kalkanstriche zu versehen, Fußböden 
aus Lehmschlag oder dergleichen reichlich mit Kalkmilch zu bestreichen. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1907. 25
	        
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