Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

 
 
 
 
 
 
 
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Tischdecken und dergleichen sind in Dampfapparaten oder mit Form- 
aldehydgas zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von Strohsäcken, soweit 
sie nicht verbrannt werden. 
9. Die nach den Desinfektionsanstalten oder  - apparaten zu schaffenden 
Gegenstände sind in Tücher, welche mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung angefeuchtet sind, einzuschlagen 
und tunlichst nur in gutschließenden, innen mit Blech ausgeschlagenen 
Kasten oder Wagen zu befördern. Ein Ausklopfen der zur Desinfektion 
bestimmten Gegenstände hat zu unterbleiben. Wer solche Gegenstände 
vor der Desinfektion angefaßt hat, soll seine Hände in der unter 
Ziffer 12 angegebenen Weise desinfizieren. 
10.  Gegenstände aus Leder oder Gummi (Stiefel, Gummischuhe und der- 
gleichen) werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, welche 
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung 
befeuchtet find. Gegenstände dieser Art dürfen nicht mit Dampf des- 
infiziert werden. 
11.  Pelzwerk wird auf der Haarseite mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- 
säurelösung, Sublimatlösung oder 1 prozentiger Formaldehydlösung 
durchfeuchtet, feucht gebürstet, zum Trocknen hingehängt und womöglich 
gesonnt. Pelzwerk darf nicht mit Dampf desinfiziert werden. 
12.  Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit infizierten 
Gegenständen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche usw.) 
in Berührung gekommen sind, mit Sublimatlösung, verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet und nach 
etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen werden. 
Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine Schale mit 
Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen. 
13.  Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden zwei Stunden lang in 1 pro- 
zentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und getrocknet. 
14.  Ist der Fußboden des Krankenzimmers, die Bettstelle, der Nachttisch 
oder die Wand in der Nähe des Bettes mit Ausscheidungen des 
Kranken beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit ver- 
dünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründ- 
lich abzuwaschen; im übrigen ist der Fußboden täglich mindestens 
einmal feucht aufzuwischen, geeignetenfalls mit verdünntem Kresolwasser 
oder Karbolsäurelösung. 
15.  Kehricht ist zu verbrennen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist 
er reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung zu durchtränken und erst nach zweistündigem Stehen 
zu beseitigen. 
16.  Gegenstände von geringem Werte (Strohsäcke mit Inhalt, gebrauchte 
Lappen einschließlich der bei der Desinfektion verwendeten, abgetragene 
Kleidungsstücke, Lumpen und dergleichen) sind zu verbrennen. 
 
	        
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