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Tischdecken und dergleichen sind in Dampfapparaten oder mit Form-
aldehydgas zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von Strohsäcken, soweit
sie nicht verbrannt werden.
9. Die nach den Desinfektionsanstalten oder - apparaten zu schaffenden
Gegenstände sind in Tücher, welche mit verdünntem Kresolwasser,
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung angefeuchtet sind, einzuschlagen
und tunlichst nur in gutschließenden, innen mit Blech ausgeschlagenen
Kasten oder Wagen zu befördern. Ein Ausklopfen der zur Desinfektion
bestimmten Gegenstände hat zu unterbleiben. Wer solche Gegenstände
vor der Desinfektion angefaßt hat, soll seine Hände in der unter
Ziffer 12 angegebenen Weise desinfizieren.
10. Gegenstände aus Leder oder Gummi (Stiefel, Gummischuhe und der-
gleichen) werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, welche
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung
befeuchtet find. Gegenstände dieser Art dürfen nicht mit Dampf des-
infiziert werden.
11. Pelzwerk wird auf der Haarseite mit verdünntem Kresolwasser, Karbol-
säurelösung, Sublimatlösung oder 1 prozentiger Formaldehydlösung
durchfeuchtet, feucht gebürstet, zum Trocknen hingehängt und womöglich
gesonnt. Pelzwerk darf nicht mit Dampf desinfiziert werden.
12. Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit infizierten
Gegenständen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche usw.)
in Berührung gekommen sind, mit Sublimatlösung, verdünntem
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet und nach
etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen werden.
Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine Schale mit
Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen.
13. Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden zwei Stunden lang in 1 pro-
zentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und getrocknet.
14. Ist der Fußboden des Krankenzimmers, die Bettstelle, der Nachttisch
oder die Wand in der Nähe des Bettes mit Ausscheidungen des
Kranken beschmutzt worden, so ist die betreffende Stelle sofort mit ver-
dünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründ-
lich abzuwaschen; im übrigen ist der Fußboden täglich mindestens
einmal feucht aufzuwischen, geeignetenfalls mit verdünntem Kresolwasser
oder Karbolsäurelösung.
15. Kehricht ist zu verbrennen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist
er reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder
Sublimatlösung zu durchtränken und erst nach zweistündigem Stehen
zu beseitigen.
16. Gegenstände von geringem Werte (Strohsäcke mit Inhalt, gebrauchte
Lappen einschließlich der bei der Desinfektion verwendeten, abgetragene
Kleidungsstücke, Lumpen und dergleichen) sind zu verbrennen.