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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Überweisung von Geldstrafen an die Deutschen Niederlassungsgemeinden
in Tientsin und Hankau. S. 1.
(Nr. 3284.) Verordnung, betreffend die Überweisung von Geldstrafen an die Deutschen
Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau. Vom 30. Dezember 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit
vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Geldstrafen, die wegen Zuwiderhandlung gegen die für die deutsche Nieder-
lassung in Tientsin eingeführten polizeilichen Vorschriften verhängt werden, fallen
der Deutschen Niederlassungsgemeinde in Tientsin zu.
§ 2.
Geldstrafen, die wegen Zuwiderhandlung gegen die für die deutsche Nieder-
lassung in Hankau eingeführten polizeilichen Vorschriften verhängt werden, fallen
der Deutschen Niederlassungsgemeinde in Hankau zu.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 1
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1907.