Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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vorladung  und  Todeserklaͤrung  gesetzlich  erforderlichen  Beschelnigungen  beyzubringen;

so  finden  Wir  es,  zu  desto  besserer  Erreichung  Unserer  landesväterlichen  Absscht,

für  nölhig,  Volgendes  hiermit  festzusetzen:

8.  .  Es  soll  den  Ehegatten  und  Verwandten  solcher  Militärpersonen,  von  denen
nachgewiesen  wird,  dah  sie  den  Feldzügen  von  r807.  bis  137J.  beygewohnt
und  bis  jetzt  bey  dem  Militärkommando  ssch  noch  nicht  wieder  gemeldee  haben,
gleich  nach  der  Bekanntmachung  des  gewenwärtigen  Gesetzes  frey  stehen,  auf
eine  Edictalvorladung  und  Todeserklürung  derselben  nach  Morschrift  des  8.  2.
Unserer  Verordnung  vom  ##sten  Januar  1323.  bey  dem  compekenten  Cioilgericht
  anzutragen.

§.  2.  Den  Gerichten  liegt  ob,  auf  einen  solchen  Antrag  dle  Edictalvorladung  zu
versiigen  und  auf  die  Todeserklärung  zu  erkennen.  Es  srd  jedoch  diefenigen,
welche  den  Ancrag  gemacht  haben,  vor  Abfassung  des  Erkemntnisses  nochmals
zu  vernehmen:  ob  sie  wirklich  von  dem  Abwesenden  und  dessen  Leben  und
Aukenthalt  seit  dessen  Werschwinden  keine  Nachricht  erhalken  haben,  und  zur
epdlichen  Bestärkung  ihrer  Angaben  anzuhalten.

S.  3.  Was  vorstehend  von  Militärpersonen  überhaupt  verordnek  ist,  das  gilt  nicht
nur  von  Ober  =  und  Unterosffcieren  und  gemeinen  Soldaten,  sondern  auch
von  Milikärbeamten,  Knechten,  Schanz=  und  andern  Arbeitern,  ingleichen
von  dem  Gesinde  des  Militärs  und  von  allen  solchen  Persenen,  welche  dem
Lager  und  den  Truppen  folgen  müssen,  es  mögen  nun  solche  in  Unsem,  oder
in  ausländischen  Kricgsdiensten  gestanden  baben.

Urkundsich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unsern
Furstlichen  Insiegeln  bedruckt  worden.  Gegeben  Schloh  Schleiz  und  Schloß
Ebersdorf  den  rten  Jamar  19a7.

(L.8.)  Heinrich  der  Gaste  Jün-  (L.S.)  Heinrich  der  72#ste  Inngerer
  Linie  Fürst  Reuß.  Lerer  Linie  Fürst  Reuß.

(No.  22.)