Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Die Bedienung der Apparate ist, wenn irgend angängig, nur geprüften 
Desinfektoren zu übertragen. Es empfiehlt sich, tunlichst bei jeder Desinfektion 
durch einen geeigneten Kontrollapparat festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Durch- 
hitzung erfolgt ist. 
8. Auskochen in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann. Die Flüssigkeit 
muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und vom Augen- 
blicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden gehalten 
werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
9. Verbrennen, anwendbar bei leicht brennbaren Gegenständen von ge- 
ringem Werte. 
Anmerkung. Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach 
Lage des Falles zu treffen. Auch dürfen unter Umständen andere, in bezug auf ihre des- 
infizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte Mittel angewendet werden, 
jedoch müssen ihre Mischungs- und Lösungsverhältnisse sowie ihre Verwendungsweise so ge- 
wählt werden, daß nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Erfolg ihrer Anwendung 
einer Desinfektion mit den unter 1 bis 9 bezeichneten Mitteln nicht nachsteht. 
II. Ausführung der Desinfektion. 
Vorbemerkung. 
Die Desinfektion soll nicht nur ausgeführt werden, nachdem der Kranke 
genesen, in ein Krankenhaus oder in einen anderen Unterkunftsraum übergeführt 
oder gestorben ist (Schlußdesinfektion), sondern sie soll fortlaufend auch während 
der ganzen Dauer der Krankheit stattfinden (Desinfektion am Krankenbette). 
Die Desinfektion am Krankenbett ist von ganz besonderer Wichtigkeit. Es 
ist deshalb in jedem Falle anzuordnen und sorgfältig darüber zu wachen, daß 
womöglich von Beginn der Erkrankung an bis zu ihrer Beendigung alle Aus- 
scheidungen des Kranken und die von ihm benutzten Gegenstände, soweit anzu- 
nehmen ist, daß sie mit dem Krankheitserreger behaftet sind, fortlaufend des- 
infiziert werden. Hierbei kommen hauptsächlich die nachstehend unter Ziffer 1 
bis 6, 9, 14 bis 18 und 24 aufgeführten Gegenstände in Betracht. Auch 
sollen die mit der Wartung und Pflege des Kranken beschäftigten Personen ihren 
Körper, ihre Wäsche und Kleidung nach näherer Anweisung des Arztes regel- 
mäßig desinfizieren. 
Bei der Schlußdesinfektion kommen alle von dem Kranken benutzten Räume 
und Gegenstände in Betracht, soweit anzunehmen ist, daß sie mit dem Krank- 
heitserreger behaftet sind und soweit ihre Desinfektion nicht schon während der 
Erkrankung erfolgt ist. 
Genesene sollen vor Wiedereintritt in den freien Verkehr ihren Körper 
gründlich reinigen und womöglich ein Vollbad nehmen. 
Wenn Pest unter Tieren (Ratten und dergleichen) festgestellt ist, sind alle 
nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachtenden Räumlich-
	        
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