Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Es  ist  hier  aber  die  Bescheinigung,  daß  die  Reparatur  wirklich  vollständig  erfolgt
  sei,
n)  wenn  der  Schadenbetrag  unter  450  Mark  geblieben  ist,  von  einem  durch
den  Direktor  spcziell  dazu  beauftragten  Vorstandsmitgliede,  u
b)  wenn  der  Schadenbetrag  die  Summe  von  450  Mark  erreichte  oder  übersties,
  von  verpflichteten  Gewerken,  in  Folge  eines  dazu  gegebenen  Direktorial-Auftrages,
  zu  ertheilen.

Bei  Klasse  II  der  Brandschäden  sind  vier  Wochen  nach  der  Feststellung  des  Ersatzbetrages
  ein  Drittheil,  die  übrigen  zwei  Drittheile  der  Entschädigung  aber  nach  vollständiger
  Wiederherstellung  des  beschädigten  Gebäudes  beziehungsweise  der  mehreren  vom
Brande  ergriffen  gewesenen  Gebäude  fälli

Bei  Klasse  III  der  Brandschäden  wird  vier  Wochen  nach  Taxation  des  Schadens  ein
Drittheil  der  Entschädigungsgelder  zum  Ankauf  der  Baumaterialien,  das  zweite  Drittheil  nach
erfolgter  Hebung  der  Gebäude,  und,  sobald  das  oder  die  Gebäude  soweit  ausgebaut  sind,  daß  sie
bezogen  beziehentlich  kelimmungchenh  benüßt  werden  können,  das  dritte  Drittheil  ausgezahlt.

ie  im  Falle  der  Klasse  II  nothwendige  Bescheinigung,  daß  die  Wiederherstellung
beendet  sei,  und  die  im  Falle  der  Klasse  III  erforderliche  Nachweisung,  daß  der  Ausbau
bis  zur  Bezugs=  resp.  Benühungslähigkeit  des  Gebäudes  oder  der  Gebäude  vorgeschritten
sei,  ist  von  dazu  vom  Direkkor  beauftraglen  verpflichteten  Baugewerken  ausgustellen.

§.  26.
Verhältniß  der  Entschädigten  zu  dem  Versicherungsverbande.

Nach  erfolgter  Neparatur  eines  bei  dem  Vereine  versicherten  Gebäudes  mit  Hülfe
der  dem  Verslcherten  gewährten  Entschädigungsgelder

a)  erstreckt  sich  die  Versicherung,  falls  nur  Schäden  der  I.  Klasse  (F.  24)  vorhanden

  waren,  ohne  Weiteres  auf  die  reparirten  Gebäudetheile  nach  Maßgabe
  der  früheren  Tarsumme  und  ohne  weitere  Einschähung,  sobald  die  in
§.  25  vorgeschriebene  Bescheinigung  beigebracht  ist,  wenn  nicht  eine  aber-.

  malige  Taxalion  vom  Eigenkhümer  de#  reparirten  Gebäudes  verlangt  wird.

Hingege

b)  Fsell  Schäden  der  Klasse  II  (S.  24)  stattgehabt  haben,  wird  die  Versicherung

  auf  die  neuhergestellten  Gebäudetheile  nur  nach  vorschriftsmäßiger  Einschäbung
  derselben  erstreckt.

Diese  haben  die  als  Schätzer  verpflichteten  Gewerken  mit  der  Beslchtigung,  die
wegen  Ertheilung  der  Bescheinigung  über  Vollendung  des  Baues  staltfindet,  gleichzeitig
vorzunehmen.

In  den  vorstehend  suh  a  und  b  gedachten  Fällen  bleiben  die  noch  brauchbaren
und  ihren  Standort  behaltenden  Gebäudetheile  auch  während  des  Herstellungsbaues  mit
dem  nach  Abzug  der  festgestellten  Entschädigungsquote  von  der  ganzen  Versicherungesumme
verbleibenden  Reste  assecurirt.  Wird  aber  im  Lause  des  Baues  aus  irgend  einem  Grunde
noch  mehr  von  diesen  Gebäudetheilen  abgerissen,  so  erlischt  die  Versicherung  auch  rücksichtlich
  der  noch  verbleibenden  Theile  betreffs  der  dafür  nach  dem  vorher  Gesagten  angenommenen
  Versicherungssumme.