Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben  vom  Kriegs-Ministerium.

12.  Jahrgang.  Berlin,  den  18.  April  1678.  Nr.  S.

Gedruckt  und  in  Kommission  bei  E.  S.  Mittler  &  Sohn,  Koönigliche  Hofbuchhandlung,  Kochstraße  69.

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Der  vierteljährliche  Pränumerationspreis  dieses  Blattes  beträgt  1.X  50  J.  Abonnirt  kann  werden:  außerhalb  bei  den
Postanstalten  und  bei  den  Buchhandlungen,  in  Berlin  bei  der  Expedition,  Kochstraße  69.

Bei  Letzterer  erfolgt  auch  der  Verkauf  einzelner  Nummern  dieses  Blattes;  der  Preis  derselben  richtet  sich  nach  der  Anzahl

der  Druckbogen;  jeder  Druckbogen  von  8  Seiten  wird  dabei  mit  20  3  berechnet,  falls  nicht  für  einzelne  Nummern  noch

besonders  eine  Preisermäßigung  festgesetzt  ist.

Nr.  83.
Aulegen  der  Offiziers-Uniform  im  Auslande.

Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich:

1)  den  Offizieren  des  Friedensstandes,  des  Beurlaubtenstandes  und  zur  Disposition  ist  während  eines
Aufenthalts  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  das  Anlegen  der  Offiziers-Uniform  nicht  gestattet.  Dem
Ermessen  der  kommandirenden  Generale  bleibt  es  anheimgestellt,  inwieweit  innerhalb  der  nächsten
Hrenzgebiete  benachbarter  Länder  von  den  diesseitigen  Offizieren  die  Uniform  angelegt  werden  darf.
Im  lebtigen  bedarf  es,  wenn  ausnahmsweise  Umstände  dem  Einzelnen  ein  zeitweises  Anlegen  der
Offiziers-Uniform  im  Auslande  erwünscht  machen,  Meiner  ausdrücklichen  zuvorigen  Genehmigung.
Dieselbe  ist  vorkommenden  Falles  auf  dem  Dienstwege  einzuholen.  etreffs  der  Meldungen  im
Auslande  verbleibt  es  bei  Meiner  vom  Kriegs-Ministerium  unter  dem  3.  August  1868  bekannt  gemachten
  Vestimmung.

2)  Die  Erlaubniß,  welche  aus  dem  Here  ausgeschiedene  Militär-Personen  zum  Tragen  der  Offiziers=Uniform
  erhalten  haben  oder  erhalten  werden,  beschränkt  sich  auf  das  Anlegen  der  Uniform  im  Gebiete
  des  Deutschen  Reichs.

3)  Auf  Botschafter,  Gesandte  und  Konsuln  des  Deutschen  Reichs,  auß  das  denselben  untergebene  Personal
und  auf  die  ins  Ausland  kommandirten  Offiziere  finden  die  Bestimmungen  unter  1  und  2  keine
Anwendung.  Die  bisherigen  Festsetzungen  bleiben  für  solche  Offiziere  in  Geltung.

Berlin,  den  14.  März  1878.
Wilhelm.

An  das  Kriegs-Ministerium.  v.  Kameke.
Berlin,  den  2.  April  1878.

Vorstehende  Allerhöchste  Ordre  wird  zur  Kenntniß  der  Armee  gebracht.

Die  Landwehr-Behörden  haben  für  möglichste  Bekanntmachung  auch  an  die  Offiziere  zur  Disposition
und  außer  Dienst  Sorge  zu  tragen.

Auf  Senikstasffter-  findet  die  Allerhöchste  Ordre  sinngemäße  Anwendung.

Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.

 

No.  551.  3.  A.  1.

 

Nr.  84.
Diesjährige  größere  Truppen-Uebungen.

Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich  hinsichtlich  der  diesjährigen  größeren  Truppen-Uebungen:
1)  Für  das  Garde-Korps  hat  das  General-Kommando  desselben  Vorschläge  einzureichen,  dabei  aber  durch