Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

  
  
Betrag 
für das 
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1907. 
Mark. 
Wiederholung. 
Die Einnahmen und Ausgaben betragen: 
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet  .  .  .  . 11 319 774 
II. für Kamerun . . . . . . . . . . 6 158 054 
III. für Togo . . . . . . 2 073 340 
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet . . . . . . 68 687 381 
V. für Neuguinea . . . . . . . 1 515 225 
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln . . . 477 441 
VII. für Samoa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735 594 
VIII. für Kiautschou . . . . . . . . . . 13 278 200 
zusammen .  .  .  . 
Anmerkung. 
Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine 
Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf 
für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr 
folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben 
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. 
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu. 
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der 
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für 
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten 
in den afrikanischen Schutzgebieten sowie in den Schutzgebieten Neu- 
guinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum 
Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der 
Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen 
und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird. 
Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete in Afrika und 
in der Südsee darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamten- 
gesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für 
die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden. 
Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten in Afrika 
und in der Südsee können die volle Vergütung des Verstorbenen bis 
  
104 245 009
	        
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