Betrag
für das
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs-
jahr 1907.
Mark.
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet . . . . 11 319 774
II. für Kamerun . . . . . . . . . . 6 158 054
III. für Togo . . . . . . 2 073 340
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet . . . . . . 68 687 381
V. für Neuguinea . . . . . . . 1 515 225
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln . . . 477 441
VII. für Samoa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735 594
VIII. für Kiautschou . . . . . . . . . . 13 278 200
zusammen . . . .
Anmerkung.
Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine
Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf
für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr
folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist.
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In-
habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu.
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten
in den afrikanischen Schutzgebieten sowie in den Schutzgebieten Neu-
guinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum
Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der
Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen
und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird.
Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete in Afrika und
in der Südsee darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamten-
gesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für
die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden.
Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten in Afrika
und in der Südsee können die volle Vergütung des Verstorbenen bis
104 245 009