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Betrag
für das
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs-
jahr 1907.
Mark.
zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und ferner
Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der
etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten.
Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in Afrika und in der
Südsee können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim
Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst
und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von
Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich
entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die
für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit
später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugs-
kosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie
gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutz-
gebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für
ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise-
beihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien-
haupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder
wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die
Reisebeihilfe beträgt für alle Familienangehörige zusammen die Hälfte
der bestimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug,
welchen die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis ent-
haltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Be-
messung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubs-
beihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete
freie Verpflegung erhält.
Wiesbaden, den 17. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 39