Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

steigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer 
er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt , oder wenn 
und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und 
der Beerdigung zu decken.“ 
IV. § 8 erhält den Zusatz: Die oberste Reichsbehörde kann die Befugnis 
zur Genehmigung auf andere Behörden übertragen. 
V. 
§ 25 wird geändert, wie folgt: 
Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche 
Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des 
gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: 
der Reichskanzler, die Staatssekretäre, die Unterstaatssekretäre, Direk- 
toren und Abteilungschefs in den dem Reichskanzler ummittelbar unter- 
stellten obersten Reichsbehörden, in der Reichskanzlei und in den 
Ministerien, die vortragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in 
der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär- und Marine- 
Intendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren 
für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine, die Vorsteher der diplo- 
matischen Missionen und der Konsulate sowie die Legationssekretäre. 
VI. § 26 wird geändert, wie folgt: 
 
Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der 
Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens. 
Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung 
durch drei sich volle Markbeträge ergeben. 
Das Wartegeld beträgt höchstens 12 000 Mark. Hat der Beamte 
indessen zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits 
eine höhere Pension erdient, so erhält er ein Wartegeld in Höhe der 
zu diesem Zeitpunkt erdienten Pension. 
VII.  Der § 27 erhält folgenden Zusatz: 
Vom Zeitpumkte der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bis zum 
Beginne der Zahlung des Wartegeldes stehen dem Beamten die zur 
Bestreitung von Dienstaufwandskosten gewährten Einkünfte nicht zu 
und von den zur Bestreitung von Repräsentationskosten gewährten 
kommen zwanzig vom Hundert in Abzug. 
VIII. Im § 30 werden die Worte „im Reichs- oder Staatsdienst" ersetzt 
durch die  
Worte ,,in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen“, und an 
die Stelle des letzten Satzes tritt folgender Satz: 
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und Wieder- 
gewährung des Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60 ent- 
sprechende Anwendung. 
IX. § 35 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Der Reichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre 
Entlassung erhalten und fordern. Auch ohne eingetretene Dienst-
	        
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