Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  27.  215

Der  Vorsitzende  des  Berggewerbegerichts  hat  alljährlich  einen  Bericht  über  die  gesamte
Geschäftstätigkeit  des  Berggewerbegerichts  in  dem  abgelaufenen  Jahre  an  das  Oberbergamt
zu  erstatten.

III.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  der  Maßgabe  am  1.  Januar  1914  in  Kraft,  daß
die  im  laufenden  Jahre  stattfindenden  Neuwahlen  der  Beisitzer  und  ihrer  Ersatzmänner  bereits
nach  den  neuen  Bestimmungen  zu  erfolgen  haben.

München,  den  4.  Juni  1913.

Dr.  Frhr.  v.  Hertling.