Nr. 27. 215
Der Vorsitzende des Berggewerbegerichts hat alljährlich einen Bericht über die gesamte
Geschäftstätigkeit des Berggewerbegerichts in dem abgelaufenen Jahre an das Oberbergamt
zu erstatten.
III.
Diese Bestimmungen treten mit der Maßgabe am 1. Januar 1914 in Kraft, daß
die im laufenden Jahre stattfindenden Neuwahlen der Beisitzer und ihrer Ersatzmänner bereits
nach den neuen Bestimmungen zu erfolgen haben.
München, den 4. Juni 1913.
Dr. Frhr. v. Hertling.