Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Bei den Hinterbliebenen der im § 12 Abs. 2 Nr. 1 erwähnten Personen 
dürfen Witwen- und Waisengeld weder einzeln noch zusammen den Betrag der 
vom Verstorbenen bezogenen Rente übersteigen. 
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, 
so werden die einzelnen Sätze im gleichen Verhältnisse gekürzt. 
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht 
sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem Be- 
ginne des folgenden Monats ab insoweit, als sie sich noch nicht im vollen 
Genusse der ihnen nach §§ 13, 14 gebührenden Beträge befinden. 
Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach Abs. 1 als 
auch nach §§ 6, 14 vor, so ist zunächst das Witwen- und Waisengeld nach 
Abs. 1 und erst dann das Witwengeld nach §§ 6, 14 zu kürzen, demnächst aber 
der gemäß §§ 6, 14 gekürzte Betrag des Witwengeldes dem nach Abs. 1 ge- 
kürzten Waisengelde bis zur Erreichung des vollen Betrags zuzusetzen. 
§ 16. 
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und 
die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene die Ehe erst nach der Ent- 
lassung aus dem aktiven Militärdienst und, 
a) falls er zum Militärdienste wieder herangezogen worden ist, nach der 
Wiederentlassung, 
b) falls er in einem Invalideninstitut Aufnahme gefunden hat, nach dem 
Ausscheiden aus diesem 
geschlossen hat. 
D. Hinterbliebene von Beamten des Beurlaubtenstandes, von Personen, die 
gemäß §§ 34, 35 des Offizierpensionsgesetzes im Kriege als Heeresbeamte 
verwendet worden sind, und von Personen der freiwilligen Krankenpflege auf 
dem Kriegsschauplatze. 
§  17. 
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern 
1. von Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes, 
2. von Personen, die nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes 
gehören, aber während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder 
Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet worden sind, 
kann, falls der Verstorbene zur Zeit seines Todes auf Grund der §§ 33, 34, 
35 des Offizierpensionsgesetzes zu einer Pension im Falle seines Ausscheidens be- 
rechtigt gewesen sein würde oder eine Pension zu beziehen hatte, und falls der 
Tod durch Dienstbeschädigung verursacht worden ist, durch die oberste Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und Waisengeld bewilligt werden. 
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