Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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3. für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, eines 
Sergeanten mit der Löhnung eines Vizefeldwebels, eines 
Zugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines 
Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen 
von jährlich mehr als 1 200 Mark . . . . . 300 Mark, 
4. für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführer- 
Stellvertreters oder Sektionsführers der freiwilligen Kriegs- 
krankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensions- 
fähigen Diensteinkommen von jährlich 1200 Mark und 
weniger . . . . . . . . . 200 „ 
5. für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen 
Person des Unterpersonals der freiwilligen Kriegskranken- 
pflege . .  .  . 100 
b) wenn die allgemeine Versorgung nicht zusteht: 
1. für die Witwe eines Generals oder eines Offiziers in Generals- 
stellung . . . . . . . . . .. 2000 Mark, 
2. für die Witwe eines Stabsoffiziers .  .  .  .  . 1 600 „ 
3. für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleutnants, Leutnants 
oder Feldwebelleutnants  .  .  .  .  .  .  .  . 1200 „ 
4. für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, eines 
Sergeanten mit der Löhnung eines Vizefeldwebels, eines 
Zugführers der freiwilligen Kriegskrankenpflege oder eines 
Unterbeamten mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen 
von jährlich mehr als 1200 Mark. . . . . . . . . . . . . . . . 600 „ 
5.  für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführer- 
Stellvertreters oder Sektionsführers der freiwilligen Kriegs- 
krankenpflege oder eines Unterbeamten mit einem pensions- 
fähigen Diensteinkommen von jährlich 1 200 Mark und 
weniger  .  .  .  .  .  .  . 500 „ 
6.  für die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen 
Person des Unterpersonals der freiwilligen Kriegskranken- 
pflege . . . . . . . 400   ,, 
Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegswitwengeld berech- 
tigten Witwe 
1. eines Generals oder eines Offiziers in Generalsstellung nicht 3000 Mark, 
2. eines anderen Offiziers mit Ausnahme der Feldwebel- 
leutnants nicht  .  .  .  .  .  .  . 2000 „ 
3. eines Feldwebelleutnants nicht . . . . . . . . 1 500 „ 
so kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
das Kriegswitwengeld bis zur Erreichung dieser Sätze erhöht werden. 
 

	        
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