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§ 23.
Die Höhe der Kriegsversorgung richtet sich:
1. bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als Personen
des Soldatenstandes teilgenommen haben,
nach dem militärischen Dienstgrade, den der Verstorbene zuletzt vor
seinem Tode im aktiven Heere bekleidet hatte oder dessen Charakter
ihm verliehen war,
2. bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als Heeres-
beamte teilgenommen haben oder als solche verwendet worden sind,
nach dem Diensteinkommen, das bei Berechnung des Ruhegehalts
des Verstorbenen zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu
legen gewesen sein würde, falls der Verstorbene am Todestag in
den Ruhestand versetzt worden wäre,
3. bei den Hinterbliebenen der während der Dauer eines Krieges in
Stellen von Heeresbeamten verwendeten Personen des Soldatenstandes
nach dem letzten militärischen Dienstgrade des Verstorbenen (Nr. 1),
4. bei den Hinterbliebenen der im § 35 des Offizierpensionsgesetzes
bezeichneten Personen
nach dem Betrage, der gemäß den vom Bundesrate festgestellten
Grundsätzen bei Berechnung des Ruhegehalts des Verstorbenen
zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu legen gewesen sein
würde, falls der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand
versetzt worden wäre. Den Hinterbliebenen von solchen im § 35
des Offizierpensionsgesetzes genannten Personen, denen kein höherer
militärischer Rang verliehen worden ist, sind die den Hinterbliebenen
von Gemeinen zustehenden Sätze zu zahlen.
§ 24.
Das Diensteinkommen oder der zu berücksichtigende Geldbetrag der oberen
Heeresbeamten und der im § 35 des Offizierpensionsgesetzes erwähnten Personen
ist für die Höhe der Kriegsversorgung ihrer Hinterbliebenen dergestalt maßgebend,
daß, je nachdem es dem pensionsfähigen Diensteinkommen einer der im § 20
erwähnten Offizierdienstgrade bis zum Leutnant abwärts am nächsten gestanden hat,
auch die für Hinterbliebene dieses Dienstgrads zustehenden Sätze gewährt werden.
Steht das pensionsfähige Diensteinkommen eines oberen Heeresbeamten
genau in der Mitte zwischen dem pensionsfähigen Diensteinkommen zweier Offizier-
dienstgrade, so wird die höhere Versorgung gewährt.
§ 25.
Keinen Anspruch auf Kriegswitwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe bei
den Teilnehmern an den vor dem 1. April 1901 beendeten Feldzügen erst nach