Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  23. 
Die Höhe der Kriegsversorgung richtet sich: 
1. bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als Personen 
des Soldatenstandes teilgenommen haben, 
nach dem militärischen Dienstgrade, den der Verstorbene zuletzt vor 
seinem Tode im aktiven Heere bekleidet hatte oder dessen Charakter 
ihm verliehen war, 
2. bei den Hinterbliebenen der Personen, die an dem Kriege als Heeres- 
beamte teilgenommen haben oder als solche verwendet worden sind, 
nach dem Diensteinkommen, das bei Berechnung des Ruhegehalts 
des Verstorbenen zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu 
legen gewesen sein würde, falls der Verstorbene am Todestag in 
den Ruhestand versetzt worden wäre, 
3. bei den Hinterbliebenen der während der Dauer eines Krieges in 
Stellen von Heeresbeamten verwendeten Personen des Soldatenstandes 
nach dem letzten militärischen Dienstgrade des Verstorbenen (Nr. 1), 
4. bei den Hinterbliebenen der im § 35 des Offizierpensionsgesetzes 
bezeichneten Personen 
nach dem Betrage, der gemäß den vom Bundesrate festgestellten 
Grundsätzen bei Berechnung des Ruhegehalts des Verstorbenen 
zu Grunde gelegt worden ist oder zu Grunde zu legen gewesen sein 
würde, falls der Verstorbene am Todestag in den Ruhestand 
versetzt worden wäre. Den Hinterbliebenen von solchen im § 35 
des Offizierpensionsgesetzes genannten Personen, denen kein höherer 
militärischer Rang verliehen worden ist, sind die den Hinterbliebenen 
von Gemeinen zustehenden Sätze zu zahlen. 
 
§ 24. 
Das Diensteinkommen oder der zu berücksichtigende Geldbetrag der oberen 
Heeresbeamten und der im § 35 des Offizierpensionsgesetzes erwähnten Personen 
ist für die Höhe der Kriegsversorgung ihrer Hinterbliebenen dergestalt maßgebend, 
daß, je nachdem es dem pensionsfähigen Diensteinkommen einer der im § 20 
erwähnten Offizierdienstgrade bis zum Leutnant abwärts am nächsten gestanden hat, 
auch die für Hinterbliebene dieses Dienstgrads zustehenden Sätze gewährt werden. 
Steht das pensionsfähige Diensteinkommen eines oberen Heeresbeamten 
genau in der Mitte zwischen dem pensionsfähigen Diensteinkommen zweier Offizier- 
dienstgrade, so wird die höhere Versorgung gewährt. 
§  25. 
Keinen Anspruch auf Kriegswitwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe bei 
den Teilnehmern an den vor dem 1. April 1901 beendeten Feldzügen erst nach
	        
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