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§ 4.
Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungsurkunde.
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbun-
denen Diensteinkommens beginnt in Ermangelung besonderer Festsetzungen mit
dem Tage des Amtsantritts, in betreff später bewilligter Zulagen mit dem Tage
der Bewilligung.
§ 5.
Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus. Dem Bundes-
rate bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestimmen, an welche die Gehalts-
zahlung vierteljährlich stattfinden soll.
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt vierteljährlich
bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung in ein höheres
Amt in gleicher Weise fortbeziehen.
§ 6. Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Diensteinkünften,
Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung
nur insoweit zedieren, verpfänden oder sonst übertragen, als sie der Beschlag-
nahme unterliegen (§ 19).
§ 7.
Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Be-
soldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Witwe oder eheliche oder
legitimierte Abkömmlinge, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbe-
monat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnaden-
vierteljahr), unbeschadet jedoch weitergehender Ansprüche, welche ihm etwa vor
Erlaß dieses Gesetzes und vor Eintritt in den Reichsdienst zugestanden worden
sind. Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer
dem Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten
Diensteinkünfte. Nur die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten
Einkünfte scheiden aus und von den zur Repräsentation bestimmten werden
zwanzig vom Hundert in Abzug gebracht.
Den Hinterbliebenen eines Beamten, welcher nicht mit der Wahrnehmung
einer in den Besoldungs- Etats aufgeführten Stelle betraut gewesen ist, kann
das Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden.
Das Gnadenvierteljahr wird im voraus in einer Summe gezahlt. An
wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde.
Das Gnadenvierteljahr ist der Pfändung nicht unterworfen.
§ 8. Die Gewährung des Gnadenvierteljahrs kann in Ermangelung der im § 7
bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch
dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie,
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder