Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Einstweilige Ver- 
setzung in den Ruhe- 
stand. 
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Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die 
Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Ortszulage 
oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Ein- 
nahmen mit diesen Unkosten fortfällt. 
§  24. 
Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes 
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das von ihm verwaltete Amt 
infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aufhört. 
§  25. 
Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Verfügung 
die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes 
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: der Reichskanzler, die Staats- 
sekretäre, die Unterstaatssekretäre, Direktoren und Abteilungschefs in den dem 
Reichskanzler unmittelbar unterstellten obersten Reichsbehörden, in der Reichs- 
kanzlei und in den Ministerien, die vortragenden Räte und etatsmäßigen Hilfs- 
arbeiter in der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär- und Marine- 
Intendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren für 
Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine, die Vorsteher der diplomatischen 
Missionen und der Konsulate sowie die Legationssekretäre. 
§  26. 
Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der Pension zu 
Grunde zu legenden Diensteinkommens. 
Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch 
drei sich volle Markbeträge ergeben.  
Das Wartegeld beträgt höchstens 12 000 Mark. Hat der Beamte indessen 
zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits eine höhere 
Pension erdient, so erhält er ein Wartegeld in Höhe der zu diesem Zeitpunkt 
erdienten Pension. 
§  27. 
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben Weise, in 
welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden hat. Die Gehalts- 
zahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablaufe 
des Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die 
Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt 
derselben und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. Vom 
Zeitpunkte der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginne der 
Zahlung des Wartegeldes stehen dem Beamten die zur Bestreitung von Dienst- 
aufwandskosten gewährten Einkünfte nicht zu und von den zur Bestreitung von 
Repräsentationskosten gewährten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug.
	        
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