Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der unmittel- 
bar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem 
Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab. 
§  54. 
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrag 
eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, sowie ob und 
welche Pension demselben zusteht, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde, welche 
die Befugnis zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. 
Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist 
die Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich. 
§  55. 
Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder 
mit ausdrücklicher Zustimmung des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt fest- 
gesetzt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahrs ein, welches auf den Monat 
folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den 
Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (§ 54) bekannt 
gemacht worden ist. 
§  56. 
Die Pensionen werden vierteljährlich im voraus gezahlt. 
§ 57. 
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1. wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung desselben; 
2. wenn und solange ein Pensionär im Reichs- oder im Staatsdienst ein 
Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Dienst- 
einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem 
Beamten vor der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
Als Reichs- oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt 
neben dem Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als 
Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- 
oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die In- 
validenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche 
ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats 
oder einer Gemeinde unterhalten werden. 
Bei Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens 
sind diejenigen Beträge, welche für die Bestreitung von Dienstaufwands- 
oder Repräsentationskosten sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche 
Teuerungsverhältnisse gewährt werden, und die Ortszulagen der Aus- 
landsbeamten nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit 
dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungs- 
Zahlbarkeit der Pen- 
sionen 
 
 
Kürzung, Einziehung 
und Wiedergewährung 
der Pensionen.
	        
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