Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

329)  Die  staatlichen  Einrichtungen  für  den  Kunstunterricht  in  Deutschland.  57

halbes  Jahr  und  wird  erst  dann  definitiv,  wenn  sich  während  dieses  Zeitraums
  die  Befähigung  des  Schülers  für  den  künstlerischen  Unterricht  herausgestellt
  hat.“  Im  letzteren  Passus  liegt  der  eigentliche  Schwerpunkt
der  Prüfungsfrage,  da  die  im  ersten  als  Bedingung  gestellte  „Fertigkeit
im  Zeichnen  nach  dem  Runden“  schwerlich  eine  genügende  Gewähr  für
das  Vorhandensein  einer  specifisch  künstlerischen  Begabung  darbieten  möchte.
Ebenso  zweckmäßig  ist  auch  die  weitere  Bestimmung,  daß  „gegen  Ende  des
Probehalbjahrs  über  den  betreffenden  Schüler  sein  Lehrer  dem  Kollegium
Vortrag“  halten  muß,  wonach  letzteres  „entweder  die  definitive  Aufnahme
oder  die  Entlassung  beschließt“;  denn  im  schlimmsten  Falle  verliert  so  der
junge  Mann  nur  ein  halbes  Jahr  und  kann  sich  nach  der  Entlassung
immer  noch  einer  anderen  Berufsart  widmen.  Aber  der  von  uns  oben
aufgestellten  Forderung  einer  bestimmten  „Prüfungsklasse“  entspricht  doch
die  Einrichtung  nicht  in  genügender  Weise-Etwas

  abweichend,  aber  noch  weniger  genügend  sind  die  Aufnahmebestimmungen
  in  Karlsruhe  (8  12  des  Statuts),  auch  ist  hier  von
einem  obligatorischen  Vortrag  des  Lehrers  über  die  Befähigung  des  Schüllers
nach  Ablauf  des  Probehalbjahres  nichts  gesagt.  Außerdem  halten  wir
die  im  §  16  ausgesprochene  „Berechtigung  des  Lehrerkollegiums,  einem
Schüler  wegen  Mangels  an  genügenden  Fortschritten  den  Austritt
  anzurathen,  resp.  dessen  Entlasfung  auszusprechen“,  deshalb  für
bedenklich,  weil  keine  bestimmte  Zeitfrist  dafür  angegeben  ist  und  daher
die  Entlassung  während  der  acht,  für  die  Absolvirung  des  gesammten
Unterrichts  festgesetzten  Jahre  zu  jeder  Zeit,  also  auch  noch  im  achten
Jahre,  zulässig  ist,  was  einer  Zerstörung  des  ganzen  Lebensberufs  ziemlich
gleichkommt.  Zweckmäßiger  wäre  dann  noch  jedenfalls  die  Verlängerung
der  Probezeit  auf  ein  ganzes  Jahr,  nach  dessen  Ablauf  dann  aber  definitiv
entweder  die  Aufnahme  oder  Entlassung  beschlossen  werden  müßte.  Selbstverständlich
  handelt  es  sich  dabei  nur  um  die  Frage  der  Begabung,  nicht
aber  um  andere  Gründe,  wie  Mangel  an  Fleiß  oder  Sittenlosigkeit  u.  dgl.,
die  etwa  eine  Ausschließung  nöthig  machen  könnten.

In  Stuttgart  wird  diese  Verlängerung  der  Probezeit  auf  ein  Jahr
wenigstens  „ausnahmsweise“  gewährt,  nämlich  (nach  8  15  des  Programms)
„denjenigen  Zöglingen,  welche  im  Verlauf  des  ersten  Halbjahrs  zwar  nicht
die  erforderlichen  Fortschritte  gemacht,  sonst  aber  durch  Fleiß  und  Eifer
sich  ausgezeichnet  haben"“.  Nach  Ablauf  dieses  zweiten  Probehalbjahres
wird  aber  —  „bei  dann  noch  mangelnden  Fortschritten  —  die  definitive
Entlafsung  des  Schülers  —  als  für  den  Künstlerberuf  nicht  befähigt"  —
ausgesprochen.  Eigentlich  widersprechend  mit  dieser  Erklärung  lautet  der
§  11,  wonach  die  provisorische  Aufnahme  schon  dann  erfolgen  soll,  wenn
„die  vorgelegten  Probearbeiten  über  die  Befähigung  des  Aufzunehmenden
  keinen  Zweifel  lassen".  In  diesem  Fall  hat  der
Schüler  —  wofür  der  Grund,  wenn  die  Befähigung  zweifellos  ist,  nicht
ersichtlich  —  „eine  Prüfungsarbeit  unter  Aufsicht  des  betreffenden  Klassenlehrers
  zu  fertigen“.  —  Ist  es  aber  überhaupt  denkbar,  daß  blos  auf
Grund  „vorgelegter  Probearbeiten“  eine  „zweifellose  Befähigung“  zu  konstatiren
  ist;  und  wenn  fie  es  wäre,  wozu  dann  noch  die  obligatorische  halb-,
resp.  ganzjährige  Probezeit  mit  der  Aussicht  auf  eine  möglicher  Weise