329) Die staatlichen Einrichtungen für den Kunstunterricht in Deutschland. 57
halbes Jahr und wird erst dann definitiv, wenn sich während dieses Zeitraums
die Befähigung des Schülers für den künstlerischen Unterricht herausgestellt
hat.“ Im letzteren Passus liegt der eigentliche Schwerpunkt
der Prüfungsfrage, da die im ersten als Bedingung gestellte „Fertigkeit
im Zeichnen nach dem Runden“ schwerlich eine genügende Gewähr für
das Vorhandensein einer specifisch künstlerischen Begabung darbieten möchte.
Ebenso zweckmäßig ist auch die weitere Bestimmung, daß „gegen Ende des
Probehalbjahrs über den betreffenden Schüler sein Lehrer dem Kollegium
Vortrag“ halten muß, wonach letzteres „entweder die definitive Aufnahme
oder die Entlassung beschließt“; denn im schlimmsten Falle verliert so der
junge Mann nur ein halbes Jahr und kann sich nach der Entlassung
immer noch einer anderen Berufsart widmen. Aber der von uns oben
aufgestellten Forderung einer bestimmten „Prüfungsklasse“ entspricht doch
die Einrichtung nicht in genügender Weise-Etwas
abweichend, aber noch weniger genügend sind die Aufnahmebestimmungen
in Karlsruhe (8 12 des Statuts), auch ist hier von
einem obligatorischen Vortrag des Lehrers über die Befähigung des Schüllers
nach Ablauf des Probehalbjahres nichts gesagt. Außerdem halten wir
die im § 16 ausgesprochene „Berechtigung des Lehrerkollegiums, einem
Schüler wegen Mangels an genügenden Fortschritten den Austritt
anzurathen, resp. dessen Entlasfung auszusprechen“, deshalb für
bedenklich, weil keine bestimmte Zeitfrist dafür angegeben ist und daher
die Entlassung während der acht, für die Absolvirung des gesammten
Unterrichts festgesetzten Jahre zu jeder Zeit, also auch noch im achten
Jahre, zulässig ist, was einer Zerstörung des ganzen Lebensberufs ziemlich
gleichkommt. Zweckmäßiger wäre dann noch jedenfalls die Verlängerung
der Probezeit auf ein ganzes Jahr, nach dessen Ablauf dann aber definitiv
entweder die Aufnahme oder Entlassung beschlossen werden müßte. Selbstverständlich
handelt es sich dabei nur um die Frage der Begabung, nicht
aber um andere Gründe, wie Mangel an Fleiß oder Sittenlosigkeit u. dgl.,
die etwa eine Ausschließung nöthig machen könnten.
In Stuttgart wird diese Verlängerung der Probezeit auf ein Jahr
wenigstens „ausnahmsweise“ gewährt, nämlich (nach 8 15 des Programms)
„denjenigen Zöglingen, welche im Verlauf des ersten Halbjahrs zwar nicht
die erforderlichen Fortschritte gemacht, sonst aber durch Fleiß und Eifer
sich ausgezeichnet haben"“. Nach Ablauf dieses zweiten Probehalbjahres
wird aber — „bei dann noch mangelnden Fortschritten — die definitive
Entlafsung des Schülers — als für den Künstlerberuf nicht befähigt" —
ausgesprochen. Eigentlich widersprechend mit dieser Erklärung lautet der
§ 11, wonach die provisorische Aufnahme schon dann erfolgen soll, wenn
„die vorgelegten Probearbeiten über die Befähigung des Aufzunehmenden
keinen Zweifel lassen". In diesem Fall hat der
Schüler — wofür der Grund, wenn die Befähigung zweifellos ist, nicht
ersichtlich — „eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht des betreffenden Klassenlehrers
zu fertigen“. — Ist es aber überhaupt denkbar, daß blos auf
Grund „vorgelegter Probearbeiten“ eine „zweifellose Befähigung“ zu konstatiren
ist; und wenn fie es wäre, wozu dann noch die obligatorische halb-,
resp. ganzjährige Probezeit mit der Aussicht auf eine möglicher Weise