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§ 103.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Offentlichkeit kann aus
besonderen Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, des Beamten der
Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Beschluß der Disziplinarkammer
ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden. Die Gründe der
Ausschließung oder Beschränkung der Offentlichkeit müssen aus dem Sitzungs-
protokolle hervorgehen.
§ 104.
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der An-
schuldigungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft mündlich vorgetragen.
Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der
Anschuldigung bildenden Tatsachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit
seines Geständnisses keine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß
eine Beweisverhandlung nicht stattfinde.
Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer aus
der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen
Verhandlungen eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in
der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezieht.
Zum Schlusse wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor-
und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Verteidigung gehört. Dem
Angeschuldigten steht das letzte Wort zu.
§ 105.
Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Ver-
handlung auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staats-
anwaltschaft oder von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen, sei es vor
der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbei-
schaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforder-
liche Verfügung und verlegt nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf
einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.
§ 106.
Die Vernehmung des Zeugen muß auf Antrag des Beamten der Staats-
anwaltschaft oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen,
sofern die Tatsachen erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll,
und die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß der Antrag
nur auf Verschleppung der Sache abzielt.
§ 107.
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder
andere unabwendbare Hindernisse entgegen, so ist von der Disziplinarkammer