Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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In  der  Prozessführung  selbst  ist  die  Thätigkeit  des  Advokaten
gleichfalls  eine  wissenschaftliche,  wenngleich  naturgemäss  eine  einseitige.
  Denn  mit  dem  oft  so  mühsamen  Herbeischaffen  des  zur
Prozessführung  nöthigen  Materials  befasst  sich  der  Advokat  nicht.
Dies  überlässt  er  dem  Prokurator!!.  Der  Advokat  gibt  bloss
die  hierzu  nöthigen  Direktiven  und  nimmt  etwaige  Ergänzungen

Ausbildung  des  Kandidaten  erfolgt  bei  einem  Advokaten,  wofür  &  50  zu
entrichten  sind.  Da  die  englischen  Advokaten  sich  nur  wenig  mit  schriftlichen
  Arbeiten  beschäftigen,  so  ist  ein  Missbrauch  der  Kandidaten
zu  Schreibarbeiten  nicht  zu  befürchten.  Es  findet  vielmehr  ein
wirkliches  Unterrichten  statt,  indem  der  Advokat  mit  dem  jungen  Mann
den  Prozess  bespricht  und  ihn  zum  Studium  des  Falles  anhält.  In
Frankreich  werden  die  jungen  Juristen,  welche  sich  der  Advokatur
widmen  wollen,  nach  Absolvirung  eines  dreijährigen  Kurses  auf  den  Rechtsschulen
  in  das  Barreau  als  avocats  stagiaires  aufgenommen.  Als  solche
dürfen  sie  plaidieren;  Denkschriften  (m&moires)  aber  nur  mit  einem  älteren
Advokaten  unterzeichnen,  was  übrigens  gegenwärtig  nur  selten  vorkommt.
In  Paris,  wo  6—700  Stagiaire  sich  befinden,  sind  dieselben  zum  Zwecke
ihrer  Ausbildung  in  Kolonnen  eingetheilt,  an  deren  Spitze  ältere  Advokaten
stehen,  die  von  aus  Stagiairen  bestehenden  Sekretären  unterstützt  werden.
Diese  Kolonnen  versammeln  sich  zweimal  im  Jahr,  wo  ausschliesslich
Standesfragen  besprochen  werden.  Ausserdem  versammelt  der  Vorsitzende
  der  Advokatenkorporation  (Bätonnier  genannt,  weil  er  in  den
Zeiten  des  ancien  regime  bei  den  Prozessionen  die  Stange  vorantrug,  an
welcher  die  Fahne  der  von  den  Advokaten  und  Prokuratoren  gebildeten
Bruderschaft  zum  heiligen  Nikolaus  und  der  heiligen  Katharina  befestigt
war)  alle  Woche  einmal  die  Stagiaire  im  Bibliothekzimmer  des  Barreaus,
in  Konferenzen,  wo  Rechtsfragen  erörtert  und  Disputirübungen  abgehalten
werden  und  deren  Besuch  obligatorisch  ist,  Am  Anfange  eines  jeden  Gerichtsjahres
  werden  die  Konferenzen  durch  eine  Ansprache  des  Batonnier
(discours  des  bätonnat  genannt)  eröffnet,  an  welche  sich  zwei  Vorträge  von
Sekretären  der  Kolonnen  schliessen.  Der  eine  dieser  Vorträge  muss  eine
Lobrede  auf  einen  verstorbenen  hervorragenden  Juristen  enthalten,  wie  denn
auch  der  Bätonnier  in  seiner  Ansprache  mit  Vorliebe  auf  leuchtende  Vorbilder
  des  Standes  aus  der  Vergangenheit  hinweist.  In  Belgien  finden
ebenfalls  Konferenzen  der  Stagiaire  statt.  Doch  sind  dieselben  nur  ein
schwacher  Abklatsch  der  Pariser.  Deren  Besuch  ist  nicht  obligatorisch,  und
es  fehlt  die  Kolonneneintheilung,

tı!  In  Strafsachen  sammeln  in  Frankreich  die  Advokaten  selbst
das  Material,  in  England  besorgen  auch  dies  die  Prokuratoren.  Sie  be-