Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§ 124. 
Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren noch Stempel, 
sondern nur bare Auslagen in Ansatz gebracht. 
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 84) der Angeschuldigte 
verurteilt wird, ist er schuldig, die baren Auslagen des Verfahrens ganz oder 
teilweise zu erstatten. Über die Erstattungspflicht entscheidet das Disziplinar- 
erkenntnis. 
§ 125. 
Die vorläufige Dienstenthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom 
Amte) tritt kraft des Gesetzes ein: 
1. wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder 
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist, 
welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; 
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung 
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
§  126. 
Im Falle des § 125 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablaufe des 
zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach ein- 
getretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch welches der an- 
geschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird. 
Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, 
bis das Urteil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld 
des Verurteilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Auf- 
enthalts oder der Unterbrechung eine Gehaltskürzung (§ 128) nicht ein. Das- 
selbe gilt für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn 
Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege 
des Disziplinarverfahrens beschlossen  wird. 
Im Falle des § 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur Rechtskraft der 
in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung. 
§ 127. 
Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald gegen den Beamten 
ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen 
Disziplinarverfahrens (§ 84) verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des 
einen oder anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. 
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Kosten des Diszipli- 
narverfahrens. 
Vorläufige Dienst- 
enthebung.
	        
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