Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen 
ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Teiles vom Wartegelde kommen 
die Grundsätze der §§ 129 und 130 zur Anwendung. 
§ 133. 
Alle nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen, 
Mitteilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf 
der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuation in 
Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt 
sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge- 
richtsboten. 
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine 
vorgesetzte Behörde Kenntnis von seinem Aufenthalte hat, so erfolgt die Insinuation 
in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohnorte desselben. 
§  134. 
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche 
bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst 
von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare 
Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört. 
§ 135. 
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und 
eintretenden Falles welcher Beamte nach den Vorschriften des § 141 für den 
Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die 
zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist. 
§  136. 
Ebenso (§§ 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die 
Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne 
zu einer Reichskasse oder anderen Reichsverwaltung gebracht zu sein, vermöge 
besonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Reichsbeamten ge- 
kommen ist. 
§ 137. 
Über den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatze verpflichteten 
Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den §§ 134 und 
135 bezeichneten Behörde ein motivierter Beschluß abzufassen. 
Besondere Bestim- 
mungen über die Defekte 
der Beamten.
	        
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