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wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen
ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Teiles vom Wartegelde kommen
die Grundsätze der §§ 129 und 130 zur Anwendung.
§ 133.
Alle nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen,
Mitteilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf
der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuation in
Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt
sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge-
richtsboten.
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine
vorgesetzte Behörde Kenntnis von seinem Aufenthalte hat, so erfolgt die Insinuation
in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohnorte desselben.
§ 134.
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche
bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst
von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare
Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört.
§ 135.
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und
eintretenden Falles welcher Beamte nach den Vorschriften des § 141 für den
Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die
zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist.
§ 136.
Ebenso (§§ 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die
Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne
zu einer Reichskasse oder anderen Reichsverwaltung gebracht zu sein, vermöge
besonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Reichsbeamten ge-
kommen ist.
§ 137.
Über den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatze verpflichteten
Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den §§ 134 und
135 bezeichneten Behörde ein motivierter Beschluß abzufassen.
Besondere Bestim-
mungen über die Defekte
der Beamten.