Object: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die ihm vorliegende Zweifelsfrage, ob eine im Königreiche Sachsen 
gelegene Anlage?* als ein „Bergwerk“ im Sinne eines der ge- 
nannten Reichsgesetze anzusprechen sei oder nicht, nach der Auf- 
fassung der dabei in Frage kommenden Bevölkerung und den 
Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich 
Sachsen zu beantworten verschmäht und sich eine eigene Defini- 
tion aus den Motiven, Kommentaren und Lehrbüchern konstruirt, 
so wird derselbe ahnungslos nach dem Allgemeinen Berggesetz 
für die preussischen Staaten entscheiden, weil die zu benutzende 
Literatur bewusst oder unbewusst fast ausschliesslich auf diesem 
Gesetze fusst. Es wird mithin in zur Zeit unzulässiger Weise 
ein Verfahren eingeschlagen, welches durch die angestrebte Er- 
hebung des preussischen Berggesetzes zum Reichsgesetze lediglich 
seine formelle Sanktion erhalten würde. 
b) Wie nach Vorstehendem der Richter bei Auslegung ge- 
gebener Reichsgesetze,. so ist der Reichsgesetzgeber bei Erlass 
der Vorschrift über die Markscheider in $ 34 Gew.-O. verfahren. 
Weil die Markscheider freie Gewerbetreibende sind, hat man sie 
in der Gewerbeordnung erwähnen zu müssen geglaubt, obwohl 
- das Markscheiderwesen integrirender Bestandtheil des Bergwesens 
ist und desshalb nach dem in $ 6 Gew.-O. angenommenen 
Prinzipe ausschliesslich der Landesberggesetzgebung hätte über- 
lassen bleiben müssen, zumal ein praktisches Bedürfniss für diese 
Ausnahme nicht vorlag ”®. 
Hierbei hat man, ohne die Verhältnisse der Markscheider 
im ganzen Reiche zu prüfen, einfach den Wortlaut des preussi- 
schen Berggesetzes (88 17, 72 u. 190: „geprüft und konzes- 
sionirt“) abgeschrieben, aber dabei unentschieden gelassen, was 
# Man denke 2. B.an eine Raseneisensteingräberei. Allgem. Berg-G. für 
das Königreich Sachsen $5 1 u. 180. Preuss. Berg-G. $$ 1 u. 211. Bayr. 
Berg-G. Art. 1u a. w. 
3 S, Wauur, Neuerungen im sächsischen Markscheidewesen im Jahr- 
buche für das Berg- und Hüttenwesen im Königreich Sachsen auf das Jahr 
1893 Abth. A „Abh.* 8. 52f.
	        
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