§ 414. Ausübung des Gewerbes. 335
Die bei Kartellen und Syndikaten verwendeten Mittel der
Kontingentierung des Absatzes und der Preisbeschränkung sind
sogar gesetzlich verwertet worden in dem R . vom 25. Mai 1910
über den Absatz von Kalisalzen (S. 469).
3. Eine große Reihe weiterer Gesetze, deren Aufzählung
zu weit führen würde, setzt der gewerblichen Betätigung
im einzelnen Schranken (Beispiele siehe S. 378,
414, 418). Vor allem aber schafft die GewO. selbst Ausnahmen
von der Gewerbefreiheit, nmmentlich in den
Titeln IIVII.
Hier ist namentlich noch hinzuweisen auf die durch GewO.
§ 121 aufrechterhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften über
den Gewerbebetrieb ausländischer juristischer
Personen (S. 324), sowie auf die Bestimmungen über den
Gewerbebetrieb von Personen des Soldaten= und Beamtenstands
und ihren Angehörigen (GewO. 8§ 12 II und
dazu RMilG. vom 2. Mai 1874 § 43, RBG. vom 18. Mai 1907
§ 16, PrEGewO. 8§ 19, PrG. vom 10. Juni 1874, betr. die Beteiligung
der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung
von Aktien-, Kommandit- und Bergwerksgesellschaften). Dagegen
bedürfen Ehefrauen zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes
nicht der Zustimmung des Mannes (vgl. GewO. 88 11, 11 a und
L. IV § 8½ 33)).
b. Stehender Gewerbebetrieb.
1. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes
anfängt, muß nach GewO. 8§ 141 der zuständigen
Behörde Anzeige davon machen, in Preußen
dem Gemeindevorstand, in Berlin der Verwaltung
der direkten Steuern (AusfAnw. Ziff. 7).
a. Diese Anzeige erfüllt regelmäßig zugleich die nach dem
Pr Gewerbesteuer#. vom 24. Juni 1891 § 52 obliegende Anzeigepflicht.
Außerdem ist noch besonders (und zwar in
Preußen der Ortspolizeibehörde) anzuzeigen die Übernahme
oder Aufgabe einer Feuerversicherungsagentur, Lokal und Lokalwechsel
bei bestimmten Preßgewerben (Buchdrucker, Buchhändler
usw., GewO. 8§ 14 —ID, die Errichtung oder Verlegung gewisser
geräuschvoller Anlagen (GewO. 8 27), sowie der Beginn der in
§ 35 GewO. bezeichneten Gewerbe (Tanz-, Turn-, Schwimmunterricht,
Badeanstalten, Trödelhandel, Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
Auskunfterteilung, gewisse Vermittlungsagenturen,
Drogenhandel, Bauunternehmer usw.). Weitere Anzeigeverpflichtungen
sind in Spezialgesetzen aufgestellt (z. B. Zündwarensteuer#.
vom 15. Juli 1909 § 12, RE. vom 15. Juni
1897, betr. den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren
Ersatzmitteln, § 7). Das Aufhören eines Gewerbes ist in
einzelnen Fällen ebenfalls anzuzeigen (z. B. GewO. 8 14 lII:
Feuerversicherungsagenten, Pr GewerbesteuerG#. 8 58 D.
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 23