Full text : Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§  414.  Ausübung  des  Gewerbes.  335

Die  bei  Kartellen  und  Syndikaten  verwendeten  Mittel  der
Kontingentierung  des  Absatzes  und  der  Preisbeschränkung  sind
sogar  gesetzlich  verwertet  worden  in  dem  R  .  vom  25.  Mai  1910
über  den  Absatz  von  Kalisalzen  (S.  469).

3.  Eine  große  Reihe  weiterer  Gesetze,  deren  Aufzählung
  zu  weit  führen  würde,  setzt  der  gewerblichen  Betätigung
  im  einzelnen  Schranken  (Beispiele  siehe  S.  378,
414,  418).  Vor  allem  aber  schafft  die  GewO.  selbst  Ausnahmen
  von  der  Gewerbefreiheit,  nmmentlich  in  den

Titeln  IIVII.

Hier  ist  namentlich  noch  hinzuweisen  auf  die  durch  GewO.
§  121  aufrechterhaltenen  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
den  Gewerbebetrieb  ausländischer  juristischer
Personen  (S.  324),  sowie  auf  die  Bestimmungen  über  den
Gewerbebetrieb  von  Personen  des  Soldaten=  und  Beamtenstands
  und  ihren  Angehörigen  (GewO.  8§  12  II  und
dazu  RMilG.  vom  2.  Mai  1874  §  43,  RBG.  vom  18.  Mai  1907
§  16,  PrEGewO.  8§  19,  PrG.  vom  10.  Juni  1874,  betr.  die  Beteiligung
  der  Staatsbeamten  bei  der  Gründung  und  Verwaltung
von  Aktien-,  Kommandit-  und  Bergwerksgesellschaften).  Dagegen
bedürfen  Ehefrauen  zum  selbständigen  Betrieb  eines  Gewerbes
nicht  der  Zustimmung  des  Mannes  (vgl.  GewO.  88  11,  11  a  und
L.  IV  §  8½  33)).

b.  Stehender  Gewerbebetrieb.

1.  Wer  den  selbständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes
  anfängt,  muß  nach  GewO.  8§  141  der  zuständigen
  Behörde  Anzeige  davon  machen,  in  Preußen
dem  Gemeindevorstand,  in  Berlin  der  Verwaltung

der  direkten  Steuern  (AusfAnw.  Ziff.  7).

a.  Diese  Anzeige  erfüllt  regelmäßig  zugleich  die  nach  dem
Pr  Gewerbesteuer#.  vom  24.  Juni  1891  §  52  obliegende  Anzeigepflicht.
  Außerdem  ist  noch  besonders  (und  zwar  in
Preußen  der  Ortspolizeibehörde)  anzuzeigen  die  Übernahme
oder  Aufgabe  einer  Feuerversicherungsagentur,  Lokal  und  Lokalwechsel
  bei  bestimmten  Preßgewerben  (Buchdrucker,  Buchhändler
usw.,  GewO.  8§  14  —ID,  die  Errichtung  oder  Verlegung  gewisser
geräuschvoller  Anlagen  (GewO.  8  27),  sowie  der  Beginn  der  in
§  35  GewO.  bezeichneten  Gewerbe  (Tanz-,  Turn-,  Schwimmunterricht,
  Badeanstalten,  Trödelhandel,  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten,
  Auskunfterteilung,  gewisse  Vermittlungsagenturen,
  Drogenhandel,  Bauunternehmer  usw.).  Weitere  Anzeigeverpflichtungen
  sind  in  Spezialgesetzen  aufgestellt  (z.  B.  Zündwarensteuer#.
  vom  15.  Juli  1909  §  12,  RE.  vom  15.  Juni
1897,  betr.  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren
Ersatzmitteln,  §  7).  Das  Aufhören  eines  Gewerbes  ist  in
einzelnen  Fällen  ebenfalls  anzuzeigen  (z.  B.  GewO.  8  14  lII:
Feuerversicherungsagenten,  Pr  GewerbesteuerG#.  8  58  D.

Heilfron,  Staats=  und  Verwaltungsrecht.  23