Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Nummer Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
aus 51 Apfelsinen, frisch . . . 3,25 
aus 59 Säfte von Obst (mit Ausnahme der Weintrauben), ungegoren, nicht äther- 
oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, 
auch entkeimt (sterilisiert . . . . . . . . 4 
(74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt: 
74 unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge 
bearbeitet, mit oder ohne Rinde: 0,12 
hart . . . . . . .  oder für 1 Festmeter 
1,08 
für 1 Doppelzentner 
weich . . .                     0,12 oder für 1 Festmeter 
0,72 
75 der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet 
oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch 
Reißen hergestellte Klärspäne:  für 1 Doppelzentner 0,24 
hart . . . .  oder für 1 Festmeter 
1,92 
für 1 Doppelzentner  
weich . . .                                    0,24 oder für 1 Festmeter 
1,44 
76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 
  
gehobelt: 
  
hart . . . .  für 1 Doppelzentner 
0,72 
oder für 1 Festmeter 
5,76
	        
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