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Nummer Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
(aus 545;7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit
im allgemeinen Tarif nicht genannt:
545 bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm:
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen,
auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen sowie
Roßschilder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . . . 30
Schweinsleder, ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . 18
Kernstücke . . . . 33
Anmerkung. Leder, einschließlich der Kernstücke, bei einem Rein-
gewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm, zur Herstellung von
Treibriemen, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung 22
aus 546 bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm:
Kalbleder, naturfarig . . . . . . . . . . 25
anderes Kalbleber . . . . 40
(aus 555/6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten
oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren:
556 mit anderen Sohlen als Holzsohlen:
das Paar im Gewichte von mehr als 1 200 Gramm . . . 60
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1 200 Gramm; auch
Schuhoberteile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne
Rücksicht auf das Gewicht . . . . . . 80
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter . . . 90
Pantoffel und Hausschuhe ohne Rücksicht auf das Gewicht 60
Anmerkungen.
1. Ausfütterungen, Besätze, Zierate und Zutaten aller Art (Schnallen,
Maschen, Ouasten, Stickereien, Schnürriemen usw.) aus anderen
Stoffen, einschließlich Seide, jedoch ausgenommen Pelzwerk, bleiben
ohne Einfluß auf die Verzollung.
2. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe anzusehen, die
weder Riststellung noch Fersenstellung haben noch in anderer Weise
(z. B. durch Zugschnüre, Verschlußknöpfe oder elastische Einsätze)
zur festen Umschließung des Jußes eingerichtet sind. Der vertrags-
mäßige Zollsatz ist auch auf Pantoffel und Hausschuhe mit einem
Absatzfleck, jedoch nicht auf solche mit Absätzen (Stöckeln) anzuwenden.