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Nummer Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen Tarifs. 1 Doppelzentner
Mark.
(Noch aus Nr. 894.)
Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserturbinen; Verbrennungs- und
Explosionsmotoren; Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der
Elektromotoren) in Verbindung mit Pumpen (einschließlich der Wasser-
haltungsmaschinen) oder mit Kältemaschinen; Kranen:
von mehr als 5 bis 10 Doppelzentner . . . 11
von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner . . . 7,50
bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner . . . 6
der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner . . 5
mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner 4,50
von mehr als 1000 Doppelzentner . . . . . 3,50
Wassersäulenmaschinen:
mehr als 10 bis 25 Doppelzentner . . 8
bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner . . 6,50
der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner . . 5,50
von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner 5
Dampfmaschinen in Verbindung mit Hämmern, Gebläsemaschinen (ein-
schließlich der Ventilationsmaschinen) oder mit Fördermaschinen:
bei einem Reingewichte von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner . . 5
der Maschine von mehr als 500 bis 1.000 Doppelzentner 4,50
Andere hierher gehörige Maschinen:
von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner . . 10
bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner . . 8
der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner . . 6
von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner . . 5
Anmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung beim Schiffbau
werden einschließlich der zugehörigen Schaufelräder und Schiffsschrauben
zollfrei zugelassen.