Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Signal 14 (Gleissperrsignal). 
Das Gleis ist gesperrt: 
Ein wagerechter schwarzer Strich auf weißem Grunde. 
  
 
  
 
 
 
 
VII. 
Signale am Zuge. 
Die Signale am Zuge dienen teils dazu, die Züge, einzeln fahrenden Trieb- 
wagen und Lokomotiven als geschlossene Züge im Sinne des § 54 (1) der BO. 
zu kennzeichnen, teils dazu, dem Strecken- und Stationspersonale gewisse Mit- 
teilungen zu machen. 
Signal 15. 
Kennzeichnung der Spitze: 
a) wenn der Zug auf eingleisiger Bahn oder auf dem für die Fahr- 
richtung bestimmten Gleise einer zweigleisigen Bahn fährt: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Zwei weiß leuchtende Laternen vorn 
am ersten Fahrzeuge. 
Kein besonderes Signal. 
 
	        
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