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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 30.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. S. 401.
— Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
S 402. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Trans-
port- Ordnung. S. 403. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Kindern bei
der Reinigung von Dampfkesseln. S. 404.
(Nr. 3347.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen
Gepräges. Vom 27. Juni 1907.
Auf Grund der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestim-
mungen getroffen.
§ 1.
Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab
nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab
außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese
Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden
bis zum 30. September 1908 bei den Reichs- und Landeskassen zu dem Wert-
verhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur
Umwechselung angenommen.
§ 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver-
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Stengel.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 72
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1907.