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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 31.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schrift-
gießereien. S. 405.
(Nr. 3351.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien
und Schriftgießereien. Vom 5. Juli 1907.
Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Die Bestimmungen unter III der Bekanntmachung, betreffend die Ein-
richtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien, vom 31. Juli
1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:
Abweichungen von den Vorschriften unter I Ziffer 3 Abs. 1, 3 können auf
Antrag des Unternehmers durch die höhere Verwaltungsbehörde für solche An-
lagen zugelassen werden, in welchen in der Regel nicht mehr als fünf Arbeiter
beschäftigt werden, sofern die für den Betrieb benutzten Arbeitsräume bereits am
31. Juli 1897 im Besitze des jetzigen Unternehmers oder eines Familienangehörigen
gewesen sind.
Berlin, den 5. Juli 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke bes Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 73
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1907.