— 397 —
g. 316.
In keinem Falle kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem
Gemeinschuldner zu Theil werden, gegen welchen wegen eines Verbrechens oder
8 der Verlust der buͤrgerlichen Ehrenrechte oder die Untersagung ihrer
Ausuͤbung auf Zeit durch Erkenntniß ausgesprochen ist.
Ist der Gemeinschuldner wegen einfachen Bankerutts verurtheilt worden,
so kann seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach erfolgter Strafverbüßung
oder Begnadigung stattfinden, sofern die übrigen gefrolichen Erfordernisse
vorhanden *
K. 317.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nach dem Tode des
Gemeinschuldners zulässig.
g. 318.
Wenn der Konkurs durch einen Akkord beendigt worden ist, so kann der
Gemeinschuldner schon von dem Zeitpunkte der rechtskraͤftigen gerichtlichen Bestaͤtigung
des Akkordes an wieder auf der Boͤrse erscheinen.
Von demselben Zeitpunkte an kann der Gemeinschuldner an den Orten,
wo kaufmännische Korporationen bestehen, zur Ausübung der mit der Mitgliedschaft
bei der Korporation verbundenen Rechte wieder zugelassen werden, wenn
der Betrieb des Geschäfts des Gemeinschuldners von der Ausübung dieser
#Rechte abhängig ist. -
Dagegen kann der Gemeinschuldner auch in dem Falle des Akkords die
übrigen durch den Konkurs verlorenen Rechte (F. 310.) nur durch die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wieder erlangen; es muß zu diesem Behuf insbesondere
der Nachweis gefuͤhrt werden, daß die Ausfaͤlle, welche die Glaͤubier
durch den Konkurs und durch den Akkord erlitten haben (F. 198.), voll-Hecmaig
getilgt worden sind (F. 311.).
DMdoch kann unter besonders geeigneten Umständen schon der Nachweis
der vollständigen Tilgung der akkordmäßigen Verpflichtungen für genügend angenommen
werden. .
Dritter Titel.
Von dem Verfahren im gemeinen Konkurse.
Erster Abschnitt.
Von der Eröffnung des Konkurses.
S. 319.
Der gemeine Konkurs findet statt über das Vermögen oder den Nachlaß
eines Gemeinschuldners, welcher als Handelsmann, Schiffsrheder oder Fabrikbesitzer
nicht anzusehen ist, ingleichen über den Nachlaß eines Handelsmannes,
Schiffsrheders oder Fabrikbesitzers. .
Jedoch kann in den Fällen, in welchen der kaufmännische Konkurs stattfindet
G. 114.), der gemeine Konkurs nicht eröffnet werden.
Jahrgaug 1855. (Nr. 4227. 54 K. 320.