Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g.  316.

In  keinem  Falle  kann  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  einem
Gemeinschuldner  zu  Theil  werden,  gegen  welchen  wegen  eines  Verbrechens  oder
8  der  Verlust  der  buͤrgerlichen  Ehrenrechte  oder  die  Untersagung  ihrer
Ausuͤbung  auf  Zeit  durch  Erkenntniß  ausgesprochen  ist.

Ist  der  Gemeinschuldner  wegen  einfachen  Bankerutts  verurtheilt  worden,
so  kann  seine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  erst  nach  erfolgter  Strafverbüßung
  oder  Begnadigung  stattfinden,  sofern  die  übrigen  gefrolichen  Erfordernisse
  vorhanden  *
K.  317.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ist  auch  nach  dem  Tode  des
Gemeinschuldners  zulässig.

g.  318.

Wenn  der  Konkurs  durch  einen  Akkord  beendigt  worden  ist,  so  kann  der
Gemeinschuldner  schon  von  dem  Zeitpunkte  der  rechtskraͤftigen  gerichtlichen  Bestaͤtigung
  des  Akkordes  an  wieder  auf  der  Boͤrse  erscheinen.

Von  demselben  Zeitpunkte  an  kann  der  Gemeinschuldner  an  den  Orten,
wo  kaufmännische  Korporationen  bestehen,  zur  Ausübung  der  mit  der  Mitgliedschaft
  bei  der  Korporation  verbundenen  Rechte  wieder  zugelassen  werden,  wenn
der  Betrieb  des  Geschäfts  des  Gemeinschuldners  von  der  Ausübung  dieser
#Rechte  abhängig  ist.  -

Dagegen  kann  der  Gemeinschuldner  auch  in  dem  Falle  des  Akkords  die
übrigen  durch  den  Konkurs  verlorenen  Rechte  (F.  310.)  nur  durch  die  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  wieder  erlangen;  es  muß  zu  diesem  Behuf  insbesondere
  der  Nachweis  gefuͤhrt  werden,  daß  die  Ausfaͤlle,  welche  die  Glaͤubier

  durch  den  Konkurs  und  durch  den  Akkord  erlitten  haben  (F.  198.),  voll-Hecmaig
  getilgt  worden  sind  (F.  311.).

DMdoch  kann  unter  besonders  geeigneten  Umständen  schon  der  Nachweis
der  vollständigen  Tilgung  der  akkordmäßigen  Verpflichtungen  für  genügend  angenommen
  werden.  .

Dritter  Titel.
Von  dem  Verfahren  im  gemeinen  Konkurse.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Eröffnung  des  Konkurses.

S.  319.

Der  gemeine  Konkurs  findet  statt  über  das  Vermögen  oder  den  Nachlaß
  eines  Gemeinschuldners,  welcher  als  Handelsmann,  Schiffsrheder  oder  Fabrikbesitzer
  nicht  anzusehen  ist,  ingleichen  über  den  Nachlaß  eines  Handelsmannes,
  Schiffsrheders  oder  Fabrikbesitzers.  .

Jedoch  kann  in  den  Fällen,  in  welchen  der  kaufmännische  Konkurs  stattfindet
  G.  114.),  der  gemeine  Konkurs  nicht  eröffnet  werden.

Jahrgaug  1855.  (Nr.  4227.  54  K.  320.