Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII.  439
Anlage  3.

Anweisung  zur  Ermittelung  der  Eitermenge.

Der  Literinhalt  der  Umschließungen  (Fässer  und  Flaschen)  sowie  deren  Zahl  wird  amtlich
ermittelt  und  hieraus  die  Gesamtlitermenge  berechnet.

Die  Ermittelung  des  Literinhalts  kann  sich  auf  die  probeweise  Feststellung  des  Inhalts
einzelner  Umschließungen  beschränken,  wenn  der  Litergehalt  für  jede  Umschließung  angemeldet
ist,  und  sich  bei  der  probeweisen  Ermittelung  keine  Abweichungen  von  mehr  als  fünf  vom
Hundert  des  angemeldeten  Inhalts  ergeben.

Die  Litermenge  von  Bier  in  Fässern  ist  durch  Berechnung  des  Inhalts  nach  den  Vorschriften
  der  Anleitung  zur  Bestimmung  der  Brennerei=  und  Brauereigeräte  zu  ermitteln.  Der
Raumgehalt  von  Flaschen  ist  durch  Nachmessung  mit  geeichten  Gefäßen  festzustellen.  Kosten,
die  durch  die  Vermessung  von  Fässern  oder  Flaschen  entstehen,  hat  der  Anmelder  zu  tragen.

Von  der  Ermittelung  des  Literinhalts  kann  in  folgenden  Fällen  abgesehen  werden:

a.  Wenn  Bier  in  amtlich  geeichten  Fässern  eingeht,  auf  denen  der  Eichstempel,  das  Jahr

der  Eichung  und  der  Raumgehalt  nach  Litern  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  ist,
vorausgesetzt  daß  der  Eichstempel  nach  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  noch
gültig  ist.  In  diesem  Falle  wird  der  bei  der  Eichung  ermittelte  Raumgehalt  der
Berechnung  der  Übergangssteuer  zu  Grunde  gelegt.
Wenn  der  Einbringer  von  Bier  in  Flaschen  bei  dem  Eingangsamte  Proben  der  von
ihm  benutzten  Flaschen  unter  Angabe  ihres  amtlich  nachzuprüfenden  Raumgehalts
hinterlegt  und  sich  verpflichtet,  andere  Flaschen  als  solche  von  der  Art  der  hinterlegten
Proben  für  die  Einfuhr  über  dieses  Amt  nicht  zu  benutzen.  Die  Ermittelung  kann
sich  alsdaun  auf  die  Feststellung  beschränken,  daß  die  einzuführenden  Flaschen  den
hinterlegten  Proben  entsprechen.

c.  Wenn  der  Einbringer  von  Bier  in  Flaschen  bei  dem  Eingangsamt  eine  Bescheinigung

der  Steuerbehörde  des  Ausfuhrlandes  über  Zahl  und  Inhalt  der  Flaschen  vorlegt.
In  diesem  Fall  wird  die  in  der  Bescheinigung  angegebene  Menge  der  Berechnung  der
Übergangssteuer  zu  Grunde  gelegt.

Der  Inhalt  einer  Flasche  ist  auf  zehntel  Liter  nach  oben  abzurunden.

Bei  der  Berechnung  der  Gesamtlitermenge  bleiben  Fehlmengen  in  einzelnen  Umschließungen
unberücksichtigt.  Die  Gesamtmenge  wird  auf  volle  Liter  nach  unten  abgerundet.

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1911.  74