Ausführungsgesey zum Bürgerlichen Geseybuche. Artilel 58. 59
l#n Das Gleiche gilt nach der Begung
der lortgeseh etzten gemeis
schast; dem überlebenden Chegatten
bülrrt nach Mafgabe der bishärigen
ruchteil des zugebrachten Ver-Eern
tes verstorbenen Chegatien.
Die Vorschristen des Artikel 46 882, 3
finden auch in den Fällen des 91483
Abs. 2, des 3 1484 Abs. 3 und des 8
1510 des Bürgerlichen Eesetzbuchs Anwendung.
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Die Errungenschaftsgemeinschaft bildet gesetzlichen Güterstand
hauptsächlich:
1. in der Rheinprovinz:
in der früheren Grasschaft Wied nach der
Nassau-Katzenelnbogenschen Landesordnung, in den vier Hachenburgischen
Kirchspielen des Kreises Altenkirchen, im Stadtbezirk
Bendorf, im Kreise Wegtzlar.
in den Kreisen Norder= und Süder-2.
in Schleswig-Holstein:
dithmarschen, auf der Insel Fehmarn mit Ausnahme der Stadt
Burg, ferner im Gebiet des Nordstrander Landrechtes, d. h. in
den Tondernschen Marschhalden der Landschaft Sylt, der Landschaft
Pellworm mit den Halligen, der Landschaft Nordstrand für
unbeerbte Ehen, d. h. solche, in denen ein Kind nicht geboren
ist oder wenigstens nicht nach der Taufe gelebt hat.
Bei beerbter
Ehe gilt Gütergemeinschaft und kommt Artikel 52 zur
Anwendung.
3. in Hessen-Nassau:
im Gebiet des vormaligen Herzogtums
Nassau, im Gebiet der vormaligen freien Stadt Frankfurt, in
den Gemeinden Rödelheim und Niederursel und dem Amt Homburg
vor der Höhe, im vormaligen Kurfürstentum Hessen (doch
man vergleiche hierzu Artikel 54), in dem früher Großherzoglich
Hessischen Hinterlandkreise und in den früher Bayerischen
Gebietsteilen des Kreises Gersfeld, in letzterem nach Würzburgischem
Recht.
4. Errungenschaftsgemeinschaft gilt endlich noch in einigen Teilen
Westfalens. Doch tritt hier das Bürgerliche Gesetzbuch nicht
an die Stelle, vielmehr besteht das alte Recht weiter.
Artikel 53.
8 1. Besteht für eine Ehe der geset
liche Gaterstand der Errungenschaftsgemeinschast
nach einem der Rechte, welche
in dem zum Oberlandsgerichtsbezirke
Frankfurt a. M. gehörenden Teile der
Rheinprorinz oder in .—
Schleswig-Holstein und Oessen-Nassau ge
ten, so treten unbeschadet der ——
des Artikel 54, an dir Stelle der bisberisen
Gese tie Vorschristen des Bürgerlseen
* uchs über die Errungens#este.grmeinscheft
82. Das errungenschaftliche BVermögen
der Ehegatten wird Gesamtgut, auch soweit
es nach den bisherigen Geseten nicht
gewensschaftiches Vermögen der Chegatten
i
# Ist für den Güterstand bisher ein
in der Prorinz Schleswig-Holstein geltendes
Recht rer ebend, so bestimmt sich die
Befugnis des annes zur Verfügung über
ein zum Gesamt gebrendes Grundstück,
das er während — erworben
hat, nach den bisherigen etzen