Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Ausführungsgesey  zum  Bürgerlichen  Geseybuche.  Artilel  58.  59

l#n  Das  Gleiche  gilt  nach  der  Begung
  der  lortgeseh  etzten  gemeis
schast;  dem  überlebenden  Chegatten
bülrrt  nach  Mafgabe  der  bishärigen
ruchteil  des  zugebrachten  Ver-Eern

  tes  verstorbenen  Chegatien.

Die  Vorschristen  des  Artikel  46  882,  3
finden  auch  in  den  Fällen  des  91483
Abs.  2,  des  3  1484  Abs.  3  und  des  8
1510  des  Bürgerlichen  Eesetzbuchs  Anwendung.


—  -—--——

Die  Errungenschaftsgemeinschaft  bildet  gesetzlichen  Güterstand

hauptsächlich:
1.  in  der  Rheinprovinz:

in  der  früheren  Grasschaft  Wied  nach  der

Nassau-Katzenelnbogenschen  Landesordnung,  in  den  vier  Hachenburgischen
  Kirchspielen  des  Kreises  Altenkirchen,  im  Stadtbezirk

Bendorf,  im  Kreise  Wegtzlar.
in  den  Kreisen  Norder=  und  Süder-2.

  in  Schleswig-Holstein:

dithmarschen,  auf  der  Insel  Fehmarn  mit  Ausnahme  der  Stadt
Burg,  ferner  im  Gebiet  des  Nordstrander  Landrechtes,  d.  h.  in
den  Tondernschen  Marschhalden  der  Landschaft  Sylt,  der  Landschaft
  Pellworm  mit  den  Halligen,  der  Landschaft  Nordstrand  für
unbeerbte  Ehen,  d.  h.  solche,  in  denen  ein  Kind  nicht  geboren

ist  oder  wenigstens  nicht  nach  der  Taufe  gelebt  hat.

Bei  beerbter

  Ehe  gilt  Gütergemeinschaft  und  kommt  Artikel  52  zur

Anwendung.
3.  in  Hessen-Nassau:

im  Gebiet  des  vormaligen  Herzogtums

Nassau,  im  Gebiet  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt,  in
den  Gemeinden  Rödelheim  und  Niederursel  und  dem  Amt  Homburg
  vor  der  Höhe,  im  vormaligen  Kurfürstentum  Hessen  (doch
man  vergleiche  hierzu  Artikel  54),  in  dem  früher  Großherzoglich
  Hessischen  Hinterlandkreise  und  in  den  früher  Bayerischen
Gebietsteilen  des  Kreises  Gersfeld,  in  letzterem  nach  Würzburgischem

  Recht.

4.  Errungenschaftsgemeinschaft  gilt  endlich  noch  in  einigen  Teilen
Westfalens.  Doch  tritt  hier  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nicht
an  die  Stelle,  vielmehr  besteht  das  alte  Recht  weiter.

Artikel  53.

8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  geset
liche  Gaterstand  der  Errungenschaftsgemeinschast
  nach  einem  der  Rechte,  welche
in  dem  zum  Oberlandsgerichtsbezirke
Frankfurt  a.  M.  gehörenden  Teile  der
Rheinprorinz  oder  in  .—
Schleswig-Holstein  und  Oessen-Nassau  ge
ten,  so  treten  unbeschadet  der  ——
des  Artikel  54,  an  dir  Stelle  der  bisberisen

  Gese  tie  Vorschristen  des  Bürgerlseen
  *  uchs  über  die  Errungens#este.grmeinscheft


82.  Das  errungenschaftliche  BVermögen
der  Ehegatten  wird  Gesamtgut,  auch  soweit
  es  nach  den  bisherigen  Geseten  nicht
gewensschaftiches  Vermögen  der  Chegatten
  i

#  Ist  für  den  Güterstand  bisher  ein
in  der  Prorinz  Schleswig-Holstein  geltendes
  Recht  rer  ebend,  so  bestimmt  sich  die
Befugnis  des  annes  zur  Verfügung  über
ein  zum  Gesamt  gebrendes  Grundstück,
  das  er  während  —  erworben
hat,  nach  den  bisherigen  etzen