Full text : Die Hohenzollern und ihr Werk.

24  1885.

Samml.  S.  57),  welche  dem  Kreisdirektor  der  Magdeburgischen  Land  Feuersocietät
eine  Aussicht  über  das  Mobiliar-Assecuranzwesen  des  hiesigen  Fürslenthums  einräumt,
biermit  ausgeboben.

Nudolstadt,  den  15.  Mai  1885.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerinm.

v.  Bertrab.

 

XIII.  Verordnung
vom  15.  Mai  1885,
die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  April  d.  J.  über  den  Betrieb
des  Hufbeschlaggewerbes  (Gesetz-Samml.  S.  22)  betreffend.

Mit  höchster  Genehmigung  Serenissimi  wird  in  Ausführung  des  Gesetzes
vom  10.  April  1885,  den  Betrieb  des  Hubbeschlaggewerbes  betreffend  (Gesetz-Samml.
S.  22)  hiermit  verordnet,  was  folgt:

S.  1.

Das  nach  §.  1  des  Gesetzes  vor  dem  Beginne  des  selbstständigen  Betriebes
des  Hufbeschlaggewerbes  beizubringende  Prüfungszeugniß  ist  dem  Farstlichen  Landralhsamte,
  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbe  betrieben  merden  soll,  vorzulegen.

8.  2.
Das  Gesetz  vom  10.  April  1885  und  diese  Verordnung  kreten  mit  der  Verkündigung
  der  letzteren  in  Kraft.
Rudolstadt,  den  15.  Mai  1885.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Vertrab.