24 1885.
Samml. S. 57), welche dem Kreisdirektor der Magdeburgischen Land Feuersocietät
eine Aussicht über das Mobiliar-Assecuranzwesen des hiesigen Fürslenthums einräumt,
biermit ausgeboben.
Nudolstadt, den 15. Mai 1885.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
XIII. Verordnung
vom 15. Mai 1885,
die Ausführung des Gesetzes vom 10. April d. J. über den Betrieb
des Hufbeschlaggewerbes (Gesetz-Samml. S. 22) betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung des Gesetzes
vom 10. April 1885, den Betrieb des Hubbeschlaggewerbes betreffend (Gesetz-Samml.
S. 22) hiermit verordnet, was folgt:
S. 1.
Das nach §. 1 des Gesetzes vor dem Beginne des selbstständigen Betriebes
des Hufbeschlaggewerbes beizubringende Prüfungszeugniß ist dem Farstlichen Landralhsamte,
in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben merden soll, vorzulegen.
8. 2.
Das Gesetz vom 10. April 1885 und diese Verordnung kreten mit der Verkündigung
der letzteren in Kraft.
Rudolstadt, den 15. Mai 1885.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.