Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

690 L. 
Die Berechnung der Jahresbeiträge bleibt solange in Wirksamkeit, bis seitens des Ver- 
waltungsrats der Fürsorgekasse eine anderweite Berechnung bewirkt und zur Kenntnis der 
Beteiligten gebracht ist. 
g 28. 
Einzug der Die Fristen für die Einzahlung der Eintritts- und Einkaufsgelder bestimmt der Ver- 
Eintrtt ud waltungerat der Fürsorgekasse bei Gelegenheit der Anforderung dieser Leistungen. Die 
sowie der bewilligten Fristen sollen in der Regel nicht unter vier Wochen und nicht über drei Monate 
Migglieder betragen. Letztere Bestimmung findet auch im Falle des § 69 des Gesetzes sinngemäße 
crsbetäge Anwendung. 
44, 45 und 69 Die Jahresbeiträge der im Dienste befindlichen Mitglieder sind seitens der Austellungs- 
des Gesetes) gemeinden, soweit die Berechnung derselben bis zum 15. Juni zu ihrer Kenntnis gebracht 
wurde, jeweils in dem auf das ganze laufende Kalenderjahr entfallenden Betrage während 
der ersten Hälfte des Monats Juli, im übrigen längstens innerhalb vier Wochen nach der 
Anforderung unter genauer Bezeichnung des Mitglieds, für welches die Einzahlung erfolgt, 
und des Betrags an die Fürsorgekasse unmittelbar abzuführen. 
Die Anstellungsgemeinden ihrerseits ziehen den von ihnen auszulegenden Betrag in den 
entsprechenden Teilsummen durch Einhaltung an den einzelnen Diensteinkommensbezügen des 
Mitglieds ein. 
Mitglieder, welche keine oder nur geringfügige Bezüge aus der Kasse der Anstellungs- 
gemeinde erhalten, leisten den Ersatz vierteljährlich, sofern ihnen nicht seitens der Anstellungs- 
gemeinde andere Fristen für die Rückzahlung bestimmt werden. 
Die Erklärung über die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 39 Absatz 3 
des Gesetzes ist entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des Bezirksamts bei dem Ver- 
waltungsrat der Fürsorgekasse einzureichen, worauf dieser nach etwa notwendigen Erhebungen 
im Falle der Anerkennung der Fortsetzung der Mitgliedschaft hiervon dem Mitglied unter 
Angabe des Beginns und des jährlichen Betrags der von ihm zu entrichtenden Beiträge mit 
Bezeichnung des Zahlungstermins Mitteilung macht. 
Uber die Ablehnung des Anspruchs auf Fortsetzung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied 
ein Bescheid unter kurzer Angabe der Gründe zuzustellen. 
Sowohl von der Anerkennung wie von der Ablehnung der Fortsetzung der Mitgliedschaft 
ist der letzten Anstellungsgemeinde und dem Bezirksamte Kenntnis zu geben. 
Uüber die bei freiwilliger Fortsetzung der Mitgliedschaft von dem Mitgliede zu zahlende 
Verbandsumlage, für welche die in § 49 Absatz 3 des Gesetzes festgesetzte Zahlungsfrist gilt, 
übersendet der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse dem Zahlungspflichtigen mit Angabe der 
Zahlungsfrist einen Forderungszettel. 
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Beiträge und Verbandsumlagen hat der Verwaltungerat 
der Fürsorgekasse, bevor er von dem Ausschlusse nach § 40 des Gesetzes Gebrauch macht, das 
säumige Mitglied auf dessen Kosten unter der Androhung zu mahnen, daß, sofern die Zahlung 
nicht innerhalb einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Frist erfolge, der Ausschluß werde
	        
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