Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Maßnahmen  zur  Abwehrung  wirtschaftlicher  Schädigungen.  31

Darlehenskassenschein.
fünf  Mark.

Berlin,  den  5.  August  1914.
Reichsschuldenverwaltung.

v.  Bischoffshausen.  Warnecke.  Vieregge.  Müller.  Noelle.
Dickhuth.  Springer.

Darunter  steht  innerhalb  der  unteren  Leiste  der  Umrahmung  der  Strafsatz,  während
in  der  unteren  rechten  Ecke  der  Umrahmung  neben  den  Unterschriften  und  dem
Strafsatz  eine  große  blauschwarze  5  angebracht  ist.

Die  Rückseite  ist  in  einem  hellen  Blau  gedruckt.  Der  Untergrund  setzt  sich
aus  Darstellungen  von  Kaiserkrone,  Schwert,  Zepter  und  Reichsadler  sowie  der
Zahl  5  und  des  Buchstabens  M  in  leichten  Linien  zusammen  und  wird  durch  eine
bandartig  verschlungene  Einfassung  begrenzt,  innerhalb  deren  die  Worte  FÜNF
MARK  in  weißem  Druck  sowie  auf  einer  lichtblauen  Rosette  die  dunkelblaue  Zahl  5
wiederholt  angebracht  sind.  Das  Mittelstück  der  oberen  Einfassung  enthält  zwischen
zwei  weißen  Punkten  die  weiße  Zahl  5,  das  der  unteren  Einfassung,  ebenfalls  im
weißen  Druck,  die  Angaben  M  5  und  5  M.  In  den  beiden  oberen  Ecken  befinden  sich
Kartuschen,  die  auf  schraffiertem  Grunde  je  eine  blaue,  weiß  umzogene  5  enthalten.
Die   beiden  unteren  Ecken  enthalten  in  Rosetten  je  eine  weiße,  blau  umzogene  5.
In  der  Mitte  des  Scheines  ruht  auf  einer  Sonne,  von  der  lichte  Strahlen  nach  allen
Seiten  ausgehen,  die  Kaiserkrone,  unter  der  kreuzweise  Zepter  und  Schwert  sowie
ein  Lorbeer  und  ein  Eichenzweig  angeordnet  sind.  Darunter  steht  auf  einem  länglichen,
  aus  Rosetten  gebildeten  Hintergrund  eine  schraffierte,  weiß  umzogene,  verzierte
  5.  Unten  links  und  rechts  zu  beiden  Seiten  des  Scheines  befindet  sich  innerhalb
eines  stilisierten  Lorbeerkranzes  auf  dunklem  Untergrunde  je  ein  Brustbild  der
Germania,  das  Antlitz  der  Mitte  des  Scheines  zugekehrt  und  das  Haar  mit  der  Kaiserkrone
  und  einem  Eichenzweig  geschmückt.  Der  Aufdruck  lautet  in  deutscher  Schrift:

Darlehenskassenschein.

fünf  Mark

Zwischen  den  Darstellungen  der  Germania  und  der  unter  den  Reichsabzeichen  angebrachten
  5  befinden  sich  zwei  Kontrollstempel  in  rotbrauner  Farbe.  In  der  gleichen
Farbe  sind  an  zwei  Stellen,  links  unten  und  rechts  oben,  Buchstabe  und  Nummer
des  Scheines  aufgedruckt.  Ferner  erhält  die  Rückseite  noch  einen  Schutzdruck  in
grauer  Farbe;  er  besteht  aus  einzelnen  schräg  gestellten  Zeilen,  die  aus  den  Worten
DARLEHENSKASSENSCHEIN  MARK  FÜNF  MARK  zusammengesetzt  sind.

Gesetz
über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
Maßnahmen  und  über  die  Verlängerung  der  Fristen  des
Wechsel=  und  Scheckrechts  im  Falle  kriegerischer  Ereignisse.
Vom  4.  August  1914.

§  1.  Wird  in  Veranlassung  kriegerischer  Ereignisse  die  rechtzeitige  Vomahme
einer  Handlung,  deren  es  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  oder  des
Regreßrechts  aus  dem  Scheck  bedarf,  durch  höhere  Gewalt  verhindert,  so  verlängern
sich  die  für  die  Vornahme  der  Handlung  vorgeschriebenen  Fristen  um  so  viel,  als
erforderlich  ist,  um  nach  Wegfall  des  Hindernisses  die  Handlung  vorzunehmen,
mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Werktagen  nach  dem  Wegfall  des  Hindernisses.