— 573 —
Reise überstanden haben, sofern und solange sie nach dem Ermessen des
beamten Arztes noch Träger des Ansteckungsstoffs sind.
Die übrigen Schiffsinsassen können nach dem Ermessen des beamteten Arztes
einer körperlichen Reinigung und einer Beobachtung bis zur Dauer von vierzehn
Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen werden;
eine Absonderung kann bei ansteckungsverdächtigen Personen stattfinden, die mit
einem Pockenkranken oder mit einer Pockenleiche in Berührung gekommen sind;,
sofern sie weder mit Erfolg geimpft sind, noch die Pocken überstanden haben.
Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung
verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder
aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist.
Den Reisenden ist, soweit sie nicht nach Abs. 1 oder 2 abgesondert werden,
die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, soweit der beamtete Arzt ihre
fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafenbehörde der obersten
Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel
zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Beobachtung unterliegenden
Person unverzüglich mitzuteilen.
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffs-
insassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
Die Schiffsräumlichkeiten, in welchen die Kranken und die sonst als
Träger des Ansteckungsstoffs erachteten Personen sich befunden haben, sowie ihre
schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstige mit
ihnen in Berührung gekommene Sachen sind zu desinfizieren. Dasselbe hat mit
den übrigen Schiffsräumlichkeiten und Gegenständen zu geschehen, die nach dem
Ermessen des beamteten Arztes als infiziert anzusehen sind.
An Bord befindliche Leichen von Pockenkranken sind unter den erforder-
lichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten.
Bei solchen Personen, die nicht die Pocken überstanden haben oder durch
Impfung hinreichend geschützt sind, hat der beamtete Arzt, namentlich soweit es
sich um Angehörige der Schiffsbesatzung handelt, auf die Durchführung der
Schutzpockenimpfung in geeigneter Weise hinzuwirken.
§ 18.
Wenn das Schiff einen oder mehrere Fleckfieberkranke an Bord hat oder
wenn auf ihm im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in
den letzten sechs Wochen ein oder mehrere Fleckfieberfälle vorgekommen sind, so
sind nach erfolgter Untersuchung die noch an Bord befindlichen Fleckfieberkranken
und krankheitsverdächtigen Personen auszuschiffen und in einem geeigneten
Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abzusondern.
Dasselbe hat mit Personen zu geschehen, welche die Krankheit während der
Reise überstanden haben, sofern und solange sie nach dem Ermessen des be-
amteten Arztes noch Träger des Ansteckungsstoffs sind.
99
Fleckfieber.