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Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900.
§ 46.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. . . . . . 2 . . . . .
3. wer den auf Grund der §§ 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften zuwider-
handelt
Strafgesetzbuch .
§ 327.
Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche
von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens
einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit
ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
II. Desinfektionsanweisung für Seeschiffe in den
deutschen Häfen.
1. Allgemeines.
§ 1.
Der Desinfektion unterliegen diejenigen Gegenstände und Örtlichkeiten,
welche nach dem Ermessen des beamteten Arztes als infiziert zu erachten sind.
Hauptsächlich kommen in Betracht: die Räumlichkeiten in welchen an übertrag-
baren Krankheiten leidende Kranke oder sonst als Träger des Ansteckungsstoffs
zu erachtende Personen sich befunden haben, ihre Ausscheidungen und Abgänge
und die von ihnen benutzten oder verunreinigten Gegenstände, wie die Lagerstätte,
die Kleidungsstücke, Bett- und Leibwäsche, Eß- und Trinkgeschirr, Spuckgefäß,
Nachtgeschirr, Waschbecken, Badewanne, Abort sowie die sonst mit Ausscheidungen
Reichs- Gesetzbl. 1907.