80 Die Oberpräsidenten.
Mehrere Regierungsdepartements wurden nun durch das Publikandum
betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden vom 16.
12. 18081) einem Oberpräsidenten unterstellt. Es sollten deren vier ernannt
werden, einer für Lithauen, Ost= und Westpreußen, einer für die Kurmark,
Neumark und Pommern, einer unter Aufhebung des schlesischen Provinzialministeriums
für Schlesien und einer für Berlin.
Schon bisher hatte vielfach eine Zusammenfassung mehrerer Departements
unter einem Oberpräsidenten notwendig geschienen, die Durchführung war aber
in der Weise erfolgt, daß der Oberpräsident zum Leiter sämtlicher ihm unterstellten
Kammern ernannt wurde. Jetzt wurde die Stellung des Oberpräsidenten
eine durchaus andere. Jede Regierung hatte ihren besonderen Präsidenten.
Die Oberpräsidenten waren den Regierungen zwar vorgesetzt, sollten aber keine
Zwischeninstanzen, sondern nur perpetuierliche Kommissarien der Ministerien
bilden. Thatsächlich waren die Oberpräsidenten ein Ersatz der wegfallenden
Provinzialdepartements des Generaldirektoriums, sie sollten die Decentralisation
gegenüber dem centralisierten Ministerium, das Interesse der Provinz gegenüber
den Fachressorts vertreten.
Nach dem Publikandum und der Justruktion vom 23. 12. 18082) war
das Amt der Oberpräsidenten ein dreifaches, ein ausführendes, ein kontrollierendes
und konsultatives. Als ausführende Organe hatten die Oberpräsidenten
die Aufsicht über die ständische Verfassung der ihnen untergebenen Departements
und der ständischen Institute, den Vorsitz bei allgemeinen ständischen
Versammlungen als landesherrliche Kommissarien, die Verhandlungen mit
den Chefs der Militärkorps, die Aufsicht über polizeiliche Sicherheitsanstalten,
welche sich über mehrere Regierungsdepartements erstreckten, wie größere
Sanitätsanstalten, Viehseuchenkordons, Sperren u. s. w., die Verhandlungen
mit den Oberpost= und Postämtern, die Entwerfung von Plänen zu neuen
Anlagen für mehrere Departements. In dringenden Fällen durften die
Oberpräsidenten an die Unterbehörden unmittelbar verfügen, sonst nur durch
Vermittlung der Regierungen. Als Aufsichtsbehörde der Regierungen sollten
sie sich von deren Geschäftsbetrieb in Kenntnis setzen, ihn von Zeit zu Zeit
an Ort und Stelle revidieren und Mängeln abhelfen. Mit der Deteailverwaltung
hatten sie sich dagegen nicht zu befassen. Schließlich hatten sich die
Oberpräsidenten jährlich einmal in Berlin zu versammeln, um über die Verwaltung
Bericht zu erstatten und dieselbe durch gegenseitige Mitteilung ihrer
Erfahrungen zu vervollkommnen.
) N. C. C. XII, 2, Nr. 59.
2) N. C. C. XII, 2. Nr. 60.