Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

80  Die  Oberpräsidenten.

Mehrere  Regierungsdepartements  wurden  nun  durch  das  Publikandum
betreffend  die  veränderte  Verfassung  der  obersten  Staatsbehörden  vom  16.
12.  18081)  einem  Oberpräsidenten  unterstellt.  Es  sollten  deren  vier  ernannt
werden,  einer  für  Lithauen,  Ost=  und  Westpreußen,  einer  für  die  Kurmark,
Neumark  und  Pommern,  einer  unter  Aufhebung  des  schlesischen  Provinzialministeriums
  für  Schlesien  und  einer  für  Berlin.

Schon  bisher  hatte  vielfach  eine  Zusammenfassung  mehrerer  Departements
unter  einem  Oberpräsidenten  notwendig  geschienen,  die  Durchführung  war  aber
in  der  Weise  erfolgt,  daß  der  Oberpräsident  zum  Leiter  sämtlicher  ihm  unterstellten
  Kammern  ernannt  wurde.  Jetzt  wurde  die  Stellung  des  Oberpräsidenten
  eine  durchaus  andere.  Jede  Regierung  hatte  ihren  besonderen  Präsidenten.
Die  Oberpräsidenten  waren  den  Regierungen  zwar  vorgesetzt,  sollten  aber  keine
Zwischeninstanzen,  sondern  nur  perpetuierliche  Kommissarien  der  Ministerien
bilden.  Thatsächlich  waren  die  Oberpräsidenten  ein  Ersatz  der  wegfallenden
Provinzialdepartements  des  Generaldirektoriums,  sie  sollten  die  Decentralisation
gegenüber  dem  centralisierten  Ministerium,  das  Interesse  der  Provinz  gegenüber
den  Fachressorts  vertreten.

Nach  dem  Publikandum  und  der  Justruktion  vom  23.  12.  18082)  war
das  Amt  der  Oberpräsidenten  ein  dreifaches,  ein  ausführendes,  ein  kontrollierendes
  und  konsultatives.  Als  ausführende  Organe  hatten  die  Oberpräsidenten
die  Aufsicht  über  die  ständische  Verfassung  der  ihnen  untergebenen  Departements
  und  der  ständischen  Institute,  den  Vorsitz  bei  allgemeinen  ständischen
Versammlungen  als  landesherrliche  Kommissarien,  die  Verhandlungen  mit
den  Chefs  der  Militärkorps,  die  Aufsicht  über  polizeiliche  Sicherheitsanstalten,
welche  sich  über  mehrere  Regierungsdepartements  erstreckten,  wie  größere
Sanitätsanstalten,  Viehseuchenkordons,  Sperren  u.  s.  w.,  die  Verhandlungen
mit  den  Oberpost=  und  Postämtern,  die  Entwerfung  von  Plänen  zu  neuen
Anlagen  für  mehrere  Departements.  In  dringenden  Fällen  durften  die
Oberpräsidenten  an  die  Unterbehörden  unmittelbar  verfügen,  sonst  nur  durch
Vermittlung  der  Regierungen.  Als  Aufsichtsbehörde  der  Regierungen  sollten
sie  sich  von  deren  Geschäftsbetrieb  in  Kenntnis  setzen,  ihn  von  Zeit  zu  Zeit
an  Ort  und  Stelle  revidieren  und  Mängeln  abhelfen.  Mit  der  Deteailverwaltung
  hatten  sie  sich  dagegen  nicht  zu  befassen.  Schließlich  hatten  sich  die
Oberpräsidenten  jährlich  einmal  in  Berlin  zu  versammeln,  um  über  die  Verwaltung
  Bericht  zu  erstatten  und  dieselbe  durch  gegenseitige  Mitteilung  ihrer
Erfahrungen  zu  vervollkommnen.

)  N.  C.  C.  XII,  2,  Nr.  59.
2)  N.  C.  C.  XII,  2.  Nr.  60.