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(Nr. 3378.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. Vom 11. September 1907.
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich mit Rücksicht auf die Aufhebung des Kaiserlichen Nebenzollamts I. in
Basel folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
die nachbezeichneten, dem Hauptzollamte St. Ludwig unterstellten vier Kaiserlich
deutschen (elsaß lothringischen) Zollabfertigungsstellen erfolgen:
1. Zollabfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe der Schweizerischen
Bundesbahnen zur Personen- und Gepäckabfertigung sowie zur Post-
vorabfertigung;
2. Zollabfertigungsstelle auf dem Personenbahnhofe der Schweizerischen
Bundesbahnen für den Eilgutverkehr;
3. Zollabfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe St. Johann für den
Frachtgutverkehr und
4. Zollabfertigungsstelle auf dem Güterbahnhofe Wolf für den Fracht-
gutverkehr.
Berlin, den 11. September 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs.Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.