Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Reichs-Ge thblatt 
Nr 11. 
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung, 
einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer. S. 67. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung 
des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke. S. 68. 
  
  
  
  
(Nr. 3300.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg 
 wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer. Vom 11. Juli 1906. 
Die Unterzeichneten, der Kaiserliche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte 
Minister in Luxemburg, Legationsrat Graf von Pückler, und der Staatsminister, 
Präsident der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, Dr. Paul Eyschen, 
haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen 
geschlossen:  
Artikel 1. 
Im Großherzogtume Luxemburg wird am 1. Juli 1906 ein Gesetz über 
die Besteuerung von Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen (Zigaretten- 
steuer) in Kraft treten, das mit dem im Deutschen Reiche an dem gleichen Tage 
in Kraft tretenden Gesetz über denselben Gegenstand inhaltlich übereinstimmt. Mit 
Rücksicht hierauf soll vom 1. Juli 1906 an zwischen dem Deutschen Reiche und 
dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der Zigarettensteuer eintreten. 
Artikel 2. 
Für der Zigarettensteuer unterliegende Waren, die ordnungsmäßig mit 
dem vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, wird zwischen dem Deutschen 
Reiche und Luxemburg völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. 
Die Versendung von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den 
freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für die so 
versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung 
nicht gewährt werden.  
Artikel 3. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Zigarettensteuer wird zwischen 
dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhält- 
nisse der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen 
Gebiete verteilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Zigaretten- 
steuer, nach Abzug 
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen, 
Reichs. Gesetzbl. 1907. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1907.
	        
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