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3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum
Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind wie für
die Bundesstaaten des Deutschen Reichs.
Artikel 4.
Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und
Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Österreich in eine
Gemeinschaft der Zigarettensteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der Ab-
rechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Gebiets-
teile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet.
Artikel 5.
Die Verwaltung und Erhebung der Zigarettensteuer im Großherzogtume
Luxemburg wird den luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden in
bezug auf dieselbe diejenigen Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung
und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung.
Artikel 6.
Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß-
herzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem.
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für
den 1. April jedes Jahres zu kündigen.
Im Falle einer Änderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg
bestehenden Zigarettensteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen
Termin mit halbjährlicher Frist erfolgen.
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 11. Juli 1906.
(L. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen.
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung
erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
(Nr. 3301.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen öster-
reichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 21. Februar 1907.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Bekannt-
machung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundesrat
genehmigt, daß die Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb des Zoll-
grenzbezirkes der Großherzoglich Badischen Hauptsteuerämter Siegen und Konstanz
in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
Berlin, den 21. Februar 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Stengel.
Heransgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.