Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Ausgenommen hiervon sind 
in dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres: 
a) die bei Kapitel 18 der fortdauernden Ausgaben „Militär-Justiz- 
verwaltung“ für 1906 bewilligten Beträge, für welche Bedürfnisse 
im § 2 besondere Bestimmung getroffen ist; 
b) die bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats 
— Kapitel 5 — für 1906 bewilligten Beträge für: 
1. Beschaffung von Handwaffen, Beschaffung und Umänderung 
von Handwaffenzubehör, Reinigungsgeräten, Büchsenmacher- 
kasten, Büchsenmachergeräten und Handwaffenmunition 
— 1907 Titel 104, 188, 218 —, 
2.   Schaffung einer Reserve an Feldartilleriematerial — 1907 
Titel 109, 190, 219 —, 
3. weitere Beschaffungen für Zwecke der Fußartillerie (schwere 
Artillerie des Feldheeres und Belagerungsartillerie — früher 
auch Küstenartillerie —) — 1907 Titel 115, 191 —, 
von denen, abweichend von der vorstehenden Festsetzung, je ein 
Sechstel für die Monate April und Mai 1907 zur Ausgabe 
gelangen darf; 
c) die im Etat 1906 bei den einmaligen Ausgaben enthaltenen 
Bewilligungen für solche Maßnahmen, bezüglich deren der § 2 
besondere Bestimmung enthält. 
Für Übungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
sowie zum Ankaufe, Transport und zur Unterhaltung der 
Remonten kann die Militärverwaltung den Gesamtbetrag der 
in dem Jahres-Etat für 1906 in Ansatz gebrachten Summen 
verwenden. 
in dem Etat für die Verwaltung der Kaiserlichen Marine: 
die bei Kapitel 57 Titel 6 der fortdauernden Ausgaben und bei 
Kapitel 4 Titel 38 der Ausgaben des außerordentlichen Etats 
für 1906 bewilligten Beträge, für welche Bedürfnisse im § 2 
besondere Bestimmung getroffen ist. 
Die Ausgabe nach dem Etat für das Reichsschatzamt für das 
Rechnungsjahr 1906 an die Bundesstaaten und an Elsaß-Lothringen 
zur Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegsteilnehmer 
unter Kapitel 68 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben für die Monate 
April und Mai 1907 ist von einer Summe von 19 300 000 Mark 
zu berechnen. Dem Verteilungsmaßstab ist der 1. März 1907 zu 
Grunde zu legen. 
 
2. Die Matrikularbeiträge sind bis je zum zwölften Teile der durch den 
Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906 festgestellten Summen,
	        
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