Metadaten : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

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II.  in  eine  schriftliche;
III.  in  eine  mündliche:

a)  über  sämmtliche  Dienstgegenstände,  so  weit  deren
Kenntniß  zur  vorschriftsmäßigen,  vollständigen  Ausübung
  des  Dienstes  eines  praktischen  Postbeamten
erforderlich  ist,  und

b)  über  wissenschaftliche  Gegenstände  und  in  den  lebenden
  Sprachen.

Zweck  der  Prüfung.

Durch  das  Examen  soll  der  Posteleve  seine  Befähigung
für  seine  Beschäftigung  (bezw.  Anstellung)  als  Postbeamter
darthun.  Er  soll  nicht  blos  den  Beweis  ablegen,  den  Dienst
mechanisch  erlernt  zu  haben,  sondern  auch  der  Examinations-Kommission
  die  Ueberzeugung  verschaffen,  daß  er  den  Dienst
in  seinem  Zusammenhange,  die  betreffenden  dienstlichen  Vorschriften
  in  ihrer  othwendigiet  und  gegenseitigen  Verbindung
erfaßt  und  begriffen  hat.

Sein  Fassungsvermögen  überhaupt,  die  Reife  seines  Urtheils
und  feine  Befähigung  zur  Erfüllung  höherer  Ansprüche,  die  der
Dienst  später  an  ihn  machen  dürfte,  sollen  durch  das  erste
Examen  dargelegt  werden.  Hierauf  ist  seitens  der  Examinatoren
  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  wobei  sich  ergeben
wird,  für  welche  Zweige  des  Dienstes  der  Posteleve  sich  etwa
besonders  befähigt  zeigt.

I.  Prüfung  im  praktischen  Dienste.

Das  Examen  beginnt  mit  der  Prüfung  im  praktischen
Dienste,  welche  bei  der  Postanstalt  am  Orte  der  Ober-Postdirektion
  vorgenommen  wird.  »

Ein  Mitglied  der  Examinations-Kommission  übernimmt  die
spezielle  Beaufsichtigung  dieser  Prüfung.

Sie  besteht  in:

der  vollständigen  Abfertigung  einer  Briefpost,  desgleichen
  einer  Fahrpost,  womöglich  für  einen  Eisenbahn-Postkurs,


der  Dienstleistung  bei  dem  Annahme=  und  Ausgabegeschäfte,
  .

der  Dienstleistung  bei  dem  Dekartirungsgeschäfte  einiger
Posten,  und