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II. in eine schriftliche;
III. in eine mündliche:
a) über sämmtliche Dienstgegenstände, so weit deren
Kenntniß zur vorschriftsmäßigen, vollständigen Ausübung
des Dienstes eines praktischen Postbeamten
erforderlich ist, und
b) über wissenschaftliche Gegenstände und in den lebenden
Sprachen.
Zweck der Prüfung.
Durch das Examen soll der Posteleve seine Befähigung
für seine Beschäftigung (bezw. Anstellung) als Postbeamter
darthun. Er soll nicht blos den Beweis ablegen, den Dienst
mechanisch erlernt zu haben, sondern auch der Examinations-Kommission
die Ueberzeugung verschaffen, daß er den Dienst
in seinem Zusammenhange, die betreffenden dienstlichen Vorschriften
in ihrer othwendigiet und gegenseitigen Verbindung
erfaßt und begriffen hat.
Sein Fassungsvermögen überhaupt, die Reife seines Urtheils
und feine Befähigung zur Erfüllung höherer Ansprüche, die der
Dienst später an ihn machen dürfte, sollen durch das erste
Examen dargelegt werden. Hierauf ist seitens der Examinatoren
ein besonderes Augenmerk zu richten, wobei sich ergeben
wird, für welche Zweige des Dienstes der Posteleve sich etwa
besonders befähigt zeigt.
I. Prüfung im praktischen Dienste.
Das Examen beginnt mit der Prüfung im praktischen
Dienste, welche bei der Postanstalt am Orte der Ober-Postdirektion
vorgenommen wird. »
Ein Mitglied der Examinations-Kommission übernimmt die
spezielle Beaufsichtigung dieser Prüfung.
Sie besteht in:
der vollständigen Abfertigung einer Briefpost, desgleichen
einer Fahrpost, womöglich für einen Eisenbahn-Postkurs,
der Dienstleistung bei dem Annahme= und Ausgabegeschäfte,
.
der Dienstleistung bei dem Dekartirungsgeschäfte einiger
Posten, und