§ 5.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von 350 000 000 Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
§ 6.
Der Besoldungs-Etat für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungs-
jahr 1906 gilt mit der im § 1 Ziffer 1 a bezeichneten Maßgabe auch für die
Monate April und Mai 1907.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3308.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
die Monate April und Mai 1907. Vom 25. März 1907
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für
das Rechnungsjahr 1907 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch
diese Feststellung ergeben, wird folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungs-
jahr 1906 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei
den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
b) bei den einmaligen Ausgaben, insoweit letztere für Zwecke bestimmt
sind, die in dem der Beratung des Reichstags unterliegenden Ent-
wurfe des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für das Rechnungs-
jahr 1907 unter den einmaligen Ausgaben wieder erscheinen,
Reichs-Gesetzl. 1907. 19