Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

2. Der Eingang des Abs. (2) wird folgendermaßen gefaßt: 
„Die Vorschriften im Abs. (1) gelten sinngemäß auch . . . “ 
(usw., wie bisher). 
II. In Abänderung der Bekanntmachung vom 22. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 85) wird gestattet, daß im Verkehre zwischen Kiel und Eidelstedt einer- 
seits und Rendsburg andererseits bis zum 31. März 1909 ungereinigte 
Knochen unverpackt in besonders eingerichteten bedeckten Privatgüterwagen 
befördert werden. Die Wagen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die 
eine wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten. 
Berlin, den 9. März 1908. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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