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§ 29.
Im Sinne des § 24 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom
10. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 193 ff.) sind als Schecks, für welche die
Befreiung von der Wechselstempelabgabe bestimmt ist, diejenigen Urkunden anzu-
sehen, die den Anforderungen der §§ 1, 2, 7, 25, 26 des gegenwärtigen Ge-
setzes entsprechen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schecks, welche
vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt sind. Für
die Entrichtung der Abgabe haftet als Gesamtschuldner jeder, der am Umlaufe
des Schecks im Sinne des § 5 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer,
im Inlande vor dem Ausstellungstage teilgenommen hat.
§ 30.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1908 in Kraft. Die Vorschriften finden
auf früher ausgestellte Schecks keine Anwendung.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, werden die im § 16 des gegenwärtigen Gesetzes angeführten Vor-
schriften durch die neuen Artikel 87 bis 88a, 89a, 90 bis 91 a, 92 Abs. 2 der
Wechselordnung sowie durch die §§ 3, 4 des erstgenannten Gesetzes ersetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 11. März 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.