— 129 —
Einnahme und Ausgabe.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1908.
Mark.
2. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte erster
Instanz beauftragten Beamten erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre
als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensionsfähige Funktionszulage
von jährlich 600 Mark bis 1200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen
Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetatsmäßigen Beamten aus
Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben.
3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille
während des Landaufenthalts, können in den Schutzgebieten freie
Wohnung und an deren Stelle nötigenfalls eine angemessene Miets-
entschädigung erhalten.
4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den
Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der
Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung
nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern
Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be-
förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für
die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu-
ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte
Beihilfe in Anrechnung zu bringen.
5. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der
Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht,
für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise-
beihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien-
haupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder
wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die
Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Be-
förderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen
Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouver-
nementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf
freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen
der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu
machen, wenn das Familienhaupt im Schutggebiete freie Verpflegung
erhält.