Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 129 — 
 
Einnahme und Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1908. 
Mark. 
 
2. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte erster 
Instanz beauftragten Beamten erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre 
als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensionsfähige Funktionszulage 
von jährlich 600 Mark bis 1200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen 
Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetatsmäßigen Beamten aus 
Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. 
3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille 
während des Landaufenthalts, können in den Schutzgebieten freie 
Wohnung und an deren Stelle nötigenfalls eine angemessene Miets- 
entschädigung erhalten. 
4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den 
Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der 
Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung 
nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern 
Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be- 
förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige 
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für 
die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu- 
ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte 
Beihilfe in Anrechnung zu bringen. 
5. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der 
Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, 
für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise- 
beihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien- 
haupts als auch, wenn die Familienangehörigen  wegen Erkrankung oder 
wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die 
Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Be- 
förderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen 
Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouver- 
nementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf 
freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen 
der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu 
machen, wenn das Familienhaupt im Schutggebiete freie Verpflegung 
erhält. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.