Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Das  letzte  Drittheil  obiger  Kosten  (99.  50,  54  und  35),  so  wie  der  bffentliche
Aufwand  auf  weitere  örtliche  polizeiliche  Maßregeln,  desgleichen  auf  Botengänge,
Krankenwärter  für  Arme  und  dergleichen  fällt  auf  die  Gemeinde-Pflege,  vorbehältlich
  der  herkömmlichen  Theilnahme  der  Stiftungs=  und  anderer  Körperschafts-Cassen
  an  dem  dießfallsigen  Betrage.

.  56.

Unter  den  oben  (F.  35)  aufgeführten  Gegenständen  der  Anrechnungen  sind  nur
diejenigen  zu  verstehen,  welche  in  die  Zeit  der  unmittelbaren  Staats-Fürsorge,
  mithin  zwischen  die  erste  Untersuchungs-Reise  und  den  End-Bericht  fallen.
Wenn  jedoch  ein  zur  Zeit  der  ersten  Untersuchung  (F.  6)  bereits  krank  gelegener
Zahlungs-Unfähiger  wegen  der  befragten  Krankheit  schon  vorher  ärztlich  berathen
worden  ist,  oder  ein  Zahlungs-Unfähiger,  der  zur  Zeit  des  End-Berichts  noch  nicht
vollkommen  genesen  war,  auch  nachher  noch  um  jener  Krankheit  willen  ärztlicher  Hülfe
bedarf,  so  dürfen  auch  die  früher,  beziehungsweise  später  für  ihn  versehenen  besonderen
chirurgischen  Verrichtungen  und  abgegebenen  Arzneien,  Nahrungsmittel  und  Getränke
in  Rechnung  gebracht  werden.

57.

Die  besondern  chirurgischen  Verrichtungen  für  Zahlungs-Unfähige,  so  wie  die
Abgaben  von  Arzneien,  Nahrungsmitteln  und  Getränken  an  solche,  eignen  sich  in  der
Regel  nur  dann  zu  der  erwähnten  Theilnahme  der  Staats-Casse,  wenn  sie  auf  Verordnungen
  des  die  Behandlung  der  Krankheit  leitenden  Arztes  (896.17,
19  und  20)  beruhen.  Ausnahmswelse  können  jedoch  bei  größeren  Epidemien  in  gröferen
  Gemeinden,  wo  der  Amtaarzt  die  sämtlichen  zahlungsunfähigen  Kranken  nicht
genügend  besorgen  konnte,  diejenigen,  die  auf  Verordnungen  anderer  Aerzte
sich  gründen,  nach  dem  Ermessen  des  Medicinal-Collegiums  denselben  gleich  behandelt
werden.

K.  88.

Die  Größe  der  Anrechnungen  der  Aerzte  und  Wundärzte  für  Reise-Kosten
und  Bemühungen  richtet  sich  nach  der  Medicinal-Taxe  (Königl.  Verordnung  vom
I4.  Oktober  1350,  Reg.  Bl.  S.  458).

Die  Ayotheker  haben  ihre  Anrechnungen  nach  der  Medikamenten-Taxe  zu